Das ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das Vermieter verpflichtet, eine gebrauchsfähige Wohnung zur Verfügung zu stellen – und dazu gehört eine ausreichende Beheizbarkeit.
Aber auch außerhalb der Heizperiode müssen Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen. Wann genau, ist gesetzlich nicht festgelegt. Hinweise liefert die Rechtsprechung. Manche Gerichte orientieren sich an der Außentemperatur. Wenn diese drei Tage lang unter 12 Grad beträgt, müsse geheizt werden (z.B. das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 09.04.1986, Az. 4a C 272/86, WM 86, 212).
Vermieter sollten wissen, dass Mieter laut Rechtsprechung während der Heizperiode tagsüber einen Anspruch auf eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad in ihren Wohnungen haben. Nachts zwischen 0 und 6 Uhr sind in der Regel 18 Grad ausreichend. Folglich kann eine Nachtabsenkung der Heizungsanlage sinnvoll sein.
Wichtig: die regelmäßige Heizungswartung
Werden die genannten Temperaturen nicht erreicht, liegt ein Mietmangel vor. Dann haben Mieter das Recht, die Miete so lange zu mindern, bis der Mangel behoben ist. Das gilt auch für den Fall, dass die Heizung komplett ausfällt oder nicht richtig funktioniert und die Wohnung daher nicht oder nicht richtig beheizt werden kann. Vermieter:innen und vermietende Wohnungseigentümer sind verpflichtet, solche Mängel beheben zu lassen. Auch bei Problemen mit der Warmwasserversorgung oder wenn diese komplett ausfällt, sind Mieter grundsätzlich zu einer Mietminderung berechtigt.
Füt für Mietende gilt keine Heizpflicht
Klauseln in Mietverträgen, die Mieter dazu verpflichten sollen, in Räumen eine bestimmte Mindesttemperatur zu heizen, sind unwirksam. Allerdings sind Mieter dazu verpflichtet, durch ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung zu verhindern, zum Beispiel Schimmelbildung oder Frostschäden an Wasser- und Heizungsrohren.
Quelle: Wohnen im Eigentum (WiE)
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