Heizungstausch und Förderung – wer hat jetzt was zu tun?
65 Prozent EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungen
In Neubaugebieten muss seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Für Neubauten, die außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete – etwa in Baulücken – errichtet werden und für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen. Außerdem ist das „Heizungsgesetz“ technologieoffen gestaltet. Der regenerative Prozentsatz kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, den Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (z.B. Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.
Bestandsanlagen können weiter betrieben werden
Bestehende Öl- und Gasheizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Eine Heizungsanlage, die bereits im Einsatz ist, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Ausnahme: Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer längstens 30 Jahren nach Einbau.
Auch nach dem 1. Januar 2024 ist es möglich, alte fossile Heizungen gegen neue Öl- oder Gasheizungen auszutauschen. Allerdings müssen diese ab 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent.
Heizungsgesetz und kommunale Wärmeplanung
Das GEG ist eng mit dem Gesetz für die kommunale Wärmeplanung verzahnt, das ebenfalls zu Jahresbeginn in Kraft trat. Das bedeutet: Immobilieneigentümer können mit ihrer Entscheidung für einen Heizungstausch warten, bis die Kommune ihre Planungen für ein Wärmenetz abgeschlossen hat. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Wohnungseigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizungen
Für den Austausch von Etagenheizungen in WEG-Objekte gelten längere Übergangsfristen. Ab dem Zeitpunkt, da eine Etagenheizung altersbedingt ausfällt oder aufgrund eines Schadens ausgetauscht werden muss, haben Eigentümer fünf Jahre Zeit für die Entscheidung, ob sie in Zukunft bei der dezentralen Wärmeversorgung bleiben wollen oder den Einbau einer Zentralheizung bevorzugen. Beide technischen Varianten müssen die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Vorgabe erfüllen. Innerhalb dieser fünfjährigen Entscheidungsfrist dürfen noch herkömmliche fossile Heizungen eingebaut werden.
Sofern die Gemeinschaft sich für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet, hat sie insgesamt 13 Jahre Zeit für die Umsetzung dieser Maßnahme. Die Eigentümer sind verpflichtet, nach Fertigstellung der neuen Zentralheizung ihre Wohnung innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung an diese anzuschließen.
Unmittelbare Pflichten für Hausverwaltungen
Verwalter haben seit Jahresbeginn die Aufgabe, ein Konzept für die Umsetzung dieser Verpflichtung zu erarbeiten und zur Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vorzulegen. Dazu benötigen Hausverwaltungen Informationen, die sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum betreffen.
- Die Verwaltung muss binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes – bis zum 31. Dezember 2024 – Informationen über die Heizungsanlagen im Gebäude bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie (im Falle von Etagenheizungen) bei den Wohnungseigentümern anfordern. Auf diesen Wegen muss ein Verwalter Informationen über die Art der Anlagen, das Datum ihrer Inbetriebnahme und Angaben über ihre Funktionstüchtigkeit einholen.
- Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die angeforderten Informationen innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
- Der Verwalter wiederum hat die Ergebnisse der Eigentümerbefragung innerhalb von drei Monaten in einem allgemein verständlichen Bericht zusammenzufassen und den Eigentümern zur Verfügung zu stellen.
- Sobald der erste Wohnungseigentümer seine Gasetagenheizung ausgetauscht hat, muss die Verwaltung unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
So bezuschusst der Staat den Heizungstausch
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.
Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten.
Förderung für den Heizungstausch:
- Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht.
- Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
- Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 Prozent. Ab 1.1.2037 entfällt der Bonus komplett.
- Für private Verbraucher kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Boni können kumuliert werden. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen.
Die Grenze der maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch wurde auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit begrenzt. Beispiel: Bei angenommenen Kosten von 30.000 Euro für einen Heizungstausch würde der Staat beim kumulierten Förderhöchstsatz von 70 Prozent 21.000 Euro Zuschuss gewähren.
Vermieter und Wohnungsunternehmen erhalten lediglich den Grundfördersatz von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Zwischenzeitlich war entschieden worden, dass auch Wohnungsunternehmen den Geschwindigkeitsbonus erhalten sollen, nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Regelung jedoch wieder gestrichen. (Red.)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet auf der Internetseite „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ häufig gestellte Fragen.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz; eigene Recherchen
Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Ab 01. Januar 2024: Klimafreundlich heizen mit Erneuerbaren Energien
Heizungstausch - Fördermittel: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Förderung für klimafreundliche Heizungstechnik wird im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ über die KfW abgewickelt.
Tabelle vom BDH Bundesverband er deutschen Heizungsindustrie (Stand: 28.12.2023)
Weitere Informationen zur Förderung:
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW
BMWK - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de)