Austausch der Gasetagenheizung in der WEG

Wohnungseigentümer können ab sofort Fördergeld bei der KfW beantragen

Gasetagenheizung oder Nachtspeicheröfen sind alt oder defekt? Ab sofort können Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften KfW-Fördergeld für den Heizungstausch beantragen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Alte Gasetagenheizung ist nicht mehr zu retten? Wohnungseigentümer erhalten jetzt bis zu 70 Prozent KfW-Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung. Foto: Adobestock/Flashpics
Alte Gasetagenheizung ist nicht mehr zu retten? Wohnungseigentümer erhalten jetzt bis zu 70 Prozent KfW-Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung. Foto: Adobestock/Flashpics

Bereits seit Ende Mai können Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge auf eine Heizungsförderung bei der KfW stellen, wenn es um eine zentrale Heizungsanlage bzw. die Zentralisierung der Heizungsanlage geht sowie Eigentümer von selbstbewohnten Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern. Seit dem 27. August können nun auch Wohnungseigentümer, die ihre Etagenheizung durch eine neue, klimafreundliche Etagenheizung ersetzen möchten, Anträge für die KfW-Heizungsförderung stellen. Etagenheizungen stehen im Sondereigentum, gehören also den einzelnen Wohnungseigentümer selbst – im Gegensatz zu einer zentralen Heizungsanlage, die Gemeinschaftseigentum ist.

Weiterhin Dezentralisierung oder Zentralisierung?

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist allerdings darauf hin, dass der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen komplex sei, denn das Gebäudeenergiegesetz schreibe Folgendes vor: Sobald die erste Etagenheizung in einer WEG ausgetauscht wurde, muss die Verwaltung unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen bzw. selbstverwaltete WEGs müssen diese selbst einberufen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann innerhalb einer Frist von fünf Jahren entscheiden, ob weiterhin dezentrale Etagenheizungen betrieben werden sollen (auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren Energien (EE) oder ob die WEG auf eine Zentralisierung der Heizungsanlage umstellt (ebenfalls auf Basis der 65 Prozent EE), das schreibt das Gebäudeenergiegesetz vor. Nach der Entscheidung für eine Zentralisierung der Heizungsanlage haben die Wohnungseigentümer weitere acht Jahre Zeit für die Umstellung (ab dem Zeitpunkt der Entscheidung). 

Achtung: Eigentümer müssen eventuell zwei Mal investieren

Das sollten einzelne Wohnungseigentümer unbedingt beachten und vor der Anschaffung einer neuen Etagenheizung versuchen, eine möglichst gründliche Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen, rät WiE. Denn es könne passieren, dass die WEG kurz darauf beschließt, auf eine Zentralisierung der Heizungsanlage umzustellen – und dann müssten die Kosten für die Umstellung auch von dem Eigentümer, der gerade erst ausgetauscht hat, mitgetragen werden.

So wird der Austausch der Etagenheizung gefördert

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden verschiedene Technologien über die KfW gefördert, jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende Wohnungseigentümer können eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Dies ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.

Zusätzliche Förderboni für selbstnutzende Wohnungseigentümer

Zusätzlich sind für selbstnutzende Wohnungseigentümer– nicht vermietende Eigentümer – folgende Förderboni vorgesehen:

Einkommensbonus: Haushalte im selbstgenutzten Wohnungseigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten.

Klimageschwindigkeitsbonus: Für selbstnutzende Eigentümer gibt es außerdem noch einen Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent. Er sinkt erstmals zum 1. September 2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.

Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohnungseigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten.

Maximale Fördersumme

Die maximal förderfähigen Kosten für einen Antrag mit Maßnahmen am Sondereigentum richten sich nach der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. Zunächst wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes ermittelt – es gilt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Dann wird der Gesamtbetrag auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen verteilt. Die Ermittlung der maximalen Fördersumme für Sondereigentümer erfolgt unabhängig davon, ob nur ein Eigentümer der WEG oder mehrere Eigentümer (ggf. auch später) ihre Etagenheizung austauschen.

Beispiel: Bei einer WEG mit 20 Wohneinheiten beträgt der Förderhöchstbetrag des Gebäudes insgesamt 217.000 Euro (ergibt sich aus 30.000 Euro + 5-mal 15.000 Euro + 14-mal 8.000 Euro). Die maximale Fördersumme pro Wohnung läge dann bei 10.850 Euro. Darauf bezieht sich dann die oben genannte Basisförderung in Höhe von 30 Prozent sowie ggf. der Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus. (Red.)

Quelle: Wohnen im Eigentum (WiE)

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