KfW-Förderung für klimafreundliche Heizungen

KfW-Zuschuss zum Heizungstausch jetzt auch für WEGs

Wohnungseigentümergemeinschaften, die ihre alte fossile Zentralheizung gegen eine klimafreundliche Anlage austauschen möchten, können ab sofort eine Förderung bei der KfW beantragen. Seit dem 28. Mai können außerdem private Eigentümer von Mehrfamilienhäuser Förderanträge stellen.

Jetzt können WEGs und private Immobilienbesitzer staatliche Zuschüsse für den Austausch von gas- oder ölbetriebenen Zentralheizungen bei der KfW beantragen. Adobestock/Blende11.Photo
Jetzt können WEGs und private Immobilienbesitzer staatliche Zuschüsse für den Austausch von gas- oder ölbetriebenen Zentralheizungen bei der KfW beantragen. Adobestock/Blende11.Photo

Die KfW weitet die Heizungsförderung plangemäß auf weitere Antragstellergruppen aus: Ab sofort steht die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auch Eigentümerinnen und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung. Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die als Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden können. Bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten erfolgt die Zusage digital und automatisiert in wenigen Minuten. Über die Zuschussförderung hinaus bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite an, die Kunden bei ihrer Hausbank beantragen können

Basisförderung in Höhe von 30 Prozent

Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE) weist auf den Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) zum 28. Mai 2024 hin. Demnach werden verschiedene Technologien gefördert, jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende WEGs können prinzipiell folgende Förderarten erwarten:

  • Eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten; dies ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss.
  • Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich.
  • Für Biomasseheizungen wird ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.

Zusätzliche Förderboni für selbstnutzende Wohnungseigentümer

Zusätzlich sind für selbstnutzende Wohnungseigentümer – nicht vermietende Eigentümer – folgende Förderboni vorgesehen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind:

  • Einkommensbonus: Haushalte im selbstgenutzten Wohnungseigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten.
  • Tempobonus: Für selbstnutzende Eigentümer gibt es außerdem noch einen Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent. Er sinkt erstmals zum 1. Januar 2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.

Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten.

In den Genuss dieser Zuschussförderungen kommen auch private Eigentümer von Mehrparteienhäusern.

Ablauf der Antragstellung

Die Antragstellung in WEG erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

1. Nachdem die WEG in einer Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, dass sie eine Förderung der neuen Heizung durch die KfW in Anspruch nehmen will, stellt die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den gemeinschaftlichen Antrag auf die Basisförderung (sowie gegebenenfalls Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag) für die Gesamtkosten der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.

2. Um den Einkommensbonus und den Klimageschwindigkeitsbonus zu erhalten, müssen selbstnutzende Wohnungseigentümer separat Zusatzanträge für ihre Wohneinheit bei der KfW stellen. Die Nachweise (z.B. Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigung) müssen die einzelnen Wohnungseigentümer selbst erbringen. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Zusage der Basisförderung und vor der Nachweiseinreichung für die Basisförderung geschehen.

Maximale Fördersumme

Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung gibt es bei Mehrfamilienhäusern eine Staffelung der förderfähigen Kosten nach Wohnungen: 30.000 Euro für die erste Wohnung, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohnung. Beispiel: Bei einer WEG mit acht Wohnungen beträgt die Höchstsumme der förderfähigen Kosten also 121.000 Euro.

Ergänzender Förderkredit möglich

Eigentümer, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, können einen ergänzenden, zinsgünstigen KfW-Förderkredit beantragen, in der Regel bei ihrer Hausbank.

Sonderfall Etagenheizungen: Antragstellung erst ab Ende August

Wohnungseigentümer, die ihre Etagenheizung durch eine neue, klimafreundliche Etagenheizung ersetzen möchten, können Anträge für die KfW-Heizungsförderung voraussichtlich erst ab Ende August stellen. Etagenheizungen stehen im Sondereigentum, gehören also den einzelnen Wohnungseigentümer selbst – im Gegensatz zu einer zentralen Heizungsanlage, die Gemeinschaftseigentum ist. Allerdings kann die WEG auch die Zentralisierung der Heizungsanlage beschließen.

Übrigens besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderungen. Geld von der staatlichen KfW-Bank gibt es nur, solange der Kapitalvorrat reicht. (Red.)

Quelle: Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) und KfW-Bank

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