Bundestag beschließt Solarpaket 1

Weniger bürokratische Schatten für Sonnenstrom von Dach und Balkon

Der Bundestag hat das Solarpaket 1 verabschiedet. Damit soll der Ausbau der Solarstromproduktion in Deutschland beschleunigt und der Betrieb von Photovoltaikanlagen für Wohnungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter entbürokratisiert werden.

Mit der Verabschiedung des Solarpakets 1 will die Bundesregierung den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen. Foto: Zstock/stock.adobe.com
Mit der Verabschiedung des Solarpakets 1 will die Bundesregierung den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen. Foto: Zstock/stock.adobe.com

Betrieb von Steckersolaranlagen wird erleichtert

 Mit Inkrafttreten des Solarpakets 1 wird der Betrieb von Steckersolaranlagen (oder auch Balkonkraftwerke) erleichtert:

  • Statt bislang 600 Watt dürfen die Solarmodule zukünftig 800 Watt elektrische Leistung erbringen.
  • Die Geräteanmeldung muss nur noch einmal erfolgen im Marktstammregister der Bundesnetzagentur. Die zweite Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber entfällt.
  • In Wohnungen mit mechanischem Ferrariszählern darf dieser rückwärtslaufen, so lange bis ein digitaler Zähler installiert wird.
  • Für die Einspeisung des Stroms ins Wohnungsnetz sollen übliche Schukostecker ausreichen. Bislang müssen Balkonkraftwerke an spezielle Einspeisesteckdosen (Wieland-Steckdosen) angeschlossen sein, die ein Elektriker installieren muss.

Mehr zu Balkonkraftwerken hier.

Das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Nach diesem neuen Modell kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Vermieter oder ein externer Dienstleister leichter als Stromerzeuger der Hausgemeinschaft agieren, als es bislang mit dem Mieterstrom-Modell möglich war. Konkret sieht das Modell so aus: Ein Vermieter, eine Eigentümergemeinschaft oder ein Dritter (z. B. Dienstleister) betreibt eine PV-Anlage, die auf dem Gebäude installiert ist, und gibt den erzeugten Strom an die Bewohner im Gebäude weiter. Diese Weitergabe wird weitestgehend von Energielieferantenpflichten und den damit einhergehenden Informations- und Rechnungslegungspflichten nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) befreit. Vor allem ist der Betreiber nicht – wie im Mieterstrommodell – zur Lieferung des Reststroms aus dem Netz verpflichtet. Die Nutzer im Haus können den Solarstrom selbst verbrauchen. Überschüssiger Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und nach dem EEG vergütet. Zusätzlich benötigten Strom beziehen die Verbraucher über ihren jeweiligen selbst gewählten Versorger.

Mehr zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung hier.

Noch fehlt die gesetzliche Privilegierung von Steckersolaranlagen

Damit Wohnungseigentümer und Mieter tatsächlich unter leichteren Bedingungen ein eigenes Balkonkraftwerk betreiben können, fehlt es noch an Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Beide Gesetzesänderungen hat die Bundesregierung vorbereitet, noch aber hat der Bundestag nicht entschieden.

Beschlussfassung in der WEG zu Steckersolaranlagen

Bislang gilt die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerkes als bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG, was einen Beschluss mit einfacher Mehrheit erfordert. Durch die Ergänzung von § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG ist nun vorgesehen, dass die Anbringung einer solchen Anlage nicht mehr als ‚normale‘ bauliche Veränderung, sondern als privilegierte Maßnahmen gilt. Damit hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss: „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] 5. Der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“, lautet der neue Passus im WEG.

Analog zum Wohnungseigentumsgesetz hat der Gesetzgeber Steckersolargeräte auch in den Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen. In BGB § 554 Absatz 1 Satz 1 heißt es nun „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter baulichen Veränderungen der Mietsache erlaubt, die […] der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“. Der Mieter soll also zukünftig einen Anspruch darauf haben, dass sich der Wohnungseigentümer bemüht, einen entsprechenden Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeizuführen.

Mehr zu Balkonkraftwerken im Miet- und WEG-Recht hier.

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VDIV sieht noch ein entscheidendes Hindernis für Solarstrom-Ausbau

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschlands glaubt nicht an einen schnelleren Ausbau von Solarstromanlagen auf den Dächern von Wohnungseigentümergemeinschaften, weil „es bei einer jährlichen Eigentümerversammlung in Präsenz viel zu lange dauert, bis darüber entschieden werden kann“. VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler nimmt die Verabschiedung des Solarpaketes zum Anlass, um erneut auf die gesetzliche Einführung der rein virtuellen Eigentümerversammlung zu drängen. „Seit fast einem Jahr liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf vor, der WEGs eine weitere Option der Beschlussfassung einräumen möchte: die virtuelle Eigentümerversammlung.“

Ohne die Einstufung von Solaranlagen als privilegierte Maßnahme und ohne die Möglichkeit zur virtuellen Eigentümerversammlung würden 26 Prozent des Wohnungsbestandes in Deutschland und damit Millionen Bürger nicht vom Solarpaket profitieren, so Martin Kaßler.

Alle bisher erschienenen Fachartikel der IVV zum Thema Balkonkraftwerke / Solarsteckeranlagen in einem Dossier.:

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Inhalt: Mit Stecker-Solaranlagen können Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer einen Teil ihres Strombedarfs klimafreundlich selbst erzeugen. Ende 2022 waren in Deutschland 61.397 solcher PV-Module installiert. Die Bundesregierung will den Betrieb der Kleinstkraftwerke erleichtern. Worauf müssen sich Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen einstellen?

Martina Eisinger

Redaktionelle Mitarbeiterin
Grade bei oft langjährigen Gewerbemietverhältnissen ist es wichtig den Zustand der Mietsache bei der Übergabe an den Mieter und der Rückgabe an den Vermieter genauestens zu dokumentieren. Ein umfangreiches Protokoll hilft nicht nur häufig Streitigkeiten von vorn...
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