Plädoyer für eine weitere Versammlungsform
Der VDIV sieht in diesem Gesetzentwurf einen längst überfälligen Schritt, um Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähig für die Zukunft zu machen und dem Fachkräftemangel in Immobilienverwaltungen zu begegnen.
Das sind laut VDIV die Vorteile von virtuellen Eigentümerversammlungen:
- Längere Anfahrtswege entfallen, Zeit und Kosten können optimiert werden. So böte sich die Möglichkeit, die Anzahl der Eigentümer in der Versammlung zu erhöhen, da vielfach bisher nur eine geringe Anzahl der Stimmberechtigten an Präsenzversammlungen teilnahm.
- Die Anzahl der Versammlungen pro Jahr könne sich erhöhen. So würde man den wachsenden Herausforderung begegnen: höhere gesetzliche Vorgaben an Klimaschutz und Energieeffizienz bei steigenden Kosten in der Umsetzung, knapperen Bindungsfristen von Handwerks-Angeboten und abnehmender Verfügbarkeit von Fördermitteln.
- Beschlüsse könnten in virtuellen Versammlungen auf eine breitere Basis gestellt werden und beschlossene Maßnahmen auf höhere Akzeptanz stoßen. Zugleich wird dem Anliegen Rechnung getragen, schneller zu Abstimmungen zu gelangen.
- In vielen WEG-Verwaltungen fehle das Personal. Man könne den Verwaltern Abendveranstaltungen oder Termine am Wochenende nicht unbedingt zumuten.
Niemand wird ausgeschlossen
Neben der Präsenz- und der hybriden Versammlung wäre die virtuelle Eigentümerversammlung eine weitere Versammlungsform. Dabei bleibt es jeder Eigentümergemeinschaft überlassen, welche Form der Zusammenkunft sie wählt.
Die wenigen noch nicht affinen Internetnutzer werden dabei nicht in ihren Rechten beschnitten. Vielmehr bleiben Informationspflicht und Vollmachtausübung – wie bisher auch – weiterhin erhalten. Zudem besteht die komfortable Möglichkeit, gemeinsam mit einem anderen Eigentümer virtuell präsent zu sein, wie es der Gesetzentwurf vorsieht – eine neue und richtige Option.
Die grundlegende Entscheidung über die Zulassung virtueller Versammlungen bleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. Gemeinschaft und Verwalter sind ohne einen Beschluss
nicht berechtigt, die Versammlung im virtuellen Format einzuberufen.
Vorgesehen ist, dass Wohnungseigentümer mit mindestens 75 Prozent abgegebener Stimmen beschließen dürfen, dass eine Eigentümerversammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung rein virtuell abgehalten werden kann (§ 23 II a WEG-E).
Der VDIV begrüßt deshalb den Gesetzentwurf. Der Bundestag berät am späten Abend des 18.1.2024 in erster Lesung über den Entwurf.
Der Verband hat ein Positionspapier entwickelt: Warum die virtuelle Eigentümerversammlung kommen muss und niemand ausgeschlossen wird. (PDF, 20 Seiten)
Jetzt unbedingt lesen: IVV-Fachartikel − Digitale Lösungen für Eigentümerversammlungen
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