Bundestag legalisiert die virtuelle Eigentümerversammlung
Beide Formen nebeneinander möglich: virtuell und Präsenz
Bereits im Januar hatte der Bundestag den nicht unumstrittenen Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss verwiesen. Kritiker argumentieren bis heute, darunter vor allem der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE), die rein virtuelle Eigentümerversammlung hindere Menschen, die nicht Internet-affin sind, insbesondere ältere Eigentümer, an der Ausübung ihrer demokratischen Beteiligungsrechte. Dennoch hat der Rechtsausschuss mit großer Mehrheit, mit Ausnahme der AFD-Abgeordneten, für die Einführung der Gesetzesänderung gestimmt. Reine Online-Versammlungen sollen als Option neben Präsenztreffen und virtuellen Zusammenkünften möglich sein, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen in einer Wohnungseigentümerversammlung dafür votieren. Das berichtet der Verband der Immobilienverwalter Deutschlands (VDIV). Einen kleinen „Haken“ allerdings hat die Regierungskoalition durch eine Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfs eingebaut. Danach müssen Wohnungseigentümer die bis Ende 2027 einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fassen (WEG § 23 Absatz 1a) bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchführen. Wie der VDIV weiter berichtet, können die Eigentümer durch einstimmigen Beschluss auf diese Präsenzversammlung verzichten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur jährlichen Präsenzversammlung führe allerdings nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (WEG § 48 Absatz 6).
Balkonkraftwerke für Wohnungseigentümer und Mieter
Der vom Rechtsausschuss zur Abstimmung empfohlene Gesetzentwurf sieht neben der Legitimierung der reinen Online-ETV auch Erleichterungen für den Betrieb von Balkonkraftwerken vor. Diese sollen in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen werden. Im Mietrecht soll in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt werden.
Der VDIV stellt dazu fest, die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheide über das Wie und den Ort der Installation. Eine Regelung zur Einschränkung von Rückbauansprüchen der Vermieter sei nicht erforderlich, da davon auszugehen sei, dass bei Auszug des Mieters das Steckersolargerät mitgenommen oder eine einvernehmliche Regelung erzielt werde.
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