Die Tierhaltung in Wohnungen ist nicht selten Ursache für Zwistigkeiten unter den Bewohnern oder zwischen Mieter und Vermieter.
Wollen Vermietende die Tierhaltung unterbinden oder einschränken, sind sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Entscheidend ist dann, ob ein Anspruch auf die begehrte Unterbindung oder Einschränkung der Tierhaltung besteht.
Allerdings kann eine Tierhaltung auch vonseiten der Behörde eingeschränkt oder unterbunden werden. Eine solche Einschränkung kann sich daraus ergeben, dass die Tierhaltung nicht mit dem Charakter des Gebiets, in dem die Tiere gehalten werden, im Einklang steht.
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Dr. Olaf Steckhan
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