Einbruch ins Wohnmobil

Bei einem ungewöhnlichen Schadensbild trifft das Opfer eine erhöhte Beweislast gegenüber seiner Versicherung. In diesem Fall schaute ein Mann in die Röhre, aus dessen nagelneuem Wohnmobil angeblich Einrichtungsgegenstände in Höhe von 15.000 Euro entwendet worden waren. Obwohl der Wagen nach seinen Angaben verschlossen war, gab es keinerlei Einbruchspuren. Der Kaskoversicherer weigerte sich zu zahlen. Erschwerend kam hinzu, dass die Gegenstände fachgerecht ausgebaut worden waren, ein Zeitaufwand, der gegen einen Einbruchdiebstahl spricht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gab es für das Opfer keine Beweislasterleichterung, so dass er auf dem angeblichen Schaden sitzen blieb.

 

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 28.8.2005 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.
I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis, als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden betrifft zwei verschiedene, in den Versicherungsbedingungen (§ 12 AKB) voneinander getrennt behandelte Versicherungsfälle, nämlich einerseits den von der Teilversicherung erfassten Schaden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. I b) AKB und andererseits den von der Vollversicherung erfassten Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus) gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. II h) AKB. Im Hinblick auf die eigenständige Regelung der verschiedenen Versicherungsfälle und die daraus resultierenden unterschiedlichen Voraussetzungen sind die Versicherungsfälle auch einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.

1. Nachweis des Diebstahlschadens:
Hinsichtlich des Diebstahlschadens hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Nachweis eines Diebstahls richtig erkannt und insbesondere die bestehenden Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer einerseits und die Versicherung andererseits zutreffend dargestellt. Die vom Landgericht angeführten Indizien sind tragfähig und lassen in ihrer Gesamtwürdigung keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat teilt die vom Landgericht insoweit vorgenommene Einschätzung.

2. Nachweis des Vandalismusschadens:
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Vandalismusschadens rechtfertigt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Der Vandalismusschaden am Wohnwagen ist als solcher durch die Feststellungen des Zeugen L. und die von ihm gefertigten Lichtbilder (vgl. das vorgelegte Gutachten der X.) bewiesen und wird letztlich auch nicht bestritten. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit vielmehr nur die Frage, ob diese Beschädigungen durch Dritte vorgenommen wurden oder ob dies nur vorgetäuscht ist.
Dabei kommen der beklagten Versicherung – anders als im Rahmen der Rechtsprechung zu den Entwendungsfällen – keine Beweiserleichterungen zugute, soweit es um die Entscheidung der Frage geht, ob der Vandalismusschaden durch betriebsfremde Personen verursacht wurde oder nur durch den Versicherungsnehmer vorgetäuscht wurde. Die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal „betriebsfremde Personen“ trifft in vollem Umfang den Versicherer. Er muss, ebenso wie bei § 12 Abs. 1 Ziff. Ib AKB die Einschränkung beweisen, dass der Täter nicht betriebsfremd war (vgl. BGH, NJW 1997, 3027 f).
Gleichwohl ist der Versicherer auch für den Versicherungsfall „mutwillige Zerstörung“ dessen etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Der Tatrichter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Dabei genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH, NJW 1993, 935), der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2000, 953). Außerhalb gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln unterliegt das Gericht dabei keiner Bindung, sondern beurteilt vielmehr frei den Gang der Verhandlung, den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien und darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken. Hinzu kommt, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer eine dem Versicherungsfall vorausgehende – oder wie hier mit ihm einhergehende – Entwendung behauptet, im Rahmen der Beweisführung zu § 61 VVG die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung dieser Entwendung nicht unerhebliche indizielle Bedeutung haben kann (BGH, NJW 1997, 3027 f, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise die für den gesamten Sachverhalt der Entwendung und des Vandalismus maßgeblichen Tatsachen und Indizien abgewogen und gewürdigt. Der Senat teilt die vom Landgericht dabei gezogene Schlussforderung, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Versicherungsfall sprechenden Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls begründet ist. Aufgrund der hierfür maßgeblichen Umstände ist der Senat auch überzeugt, dass ein Vandalismusschaden durch betriebsfremde Personen ebenfalls nur vorgetäuscht wurde.

3. Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen:
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen.
Was die Verwendbarkeit der Heizungsabdeckung angeht, hat der Zeuge L., der als Sachverständiger für die X. tätig ist und mit solchen Wohnwagenschäden gelegentlich zu tun hat, die Auffassung geäußert, dass ein Dieb wohl keine Verwendungsmöglichkeit für eine solche hat. Die Ausführungen des Landgerichts zur eingeschränkten Verwendbarkeit und dem daraus resultierenden geringen Interesse für Diebe findet darin eine ausreichende Grundlage.
Gleiches gilt auch für die Frage der Verwendbarkeit der Sitzgarnitur. Der Sachverständige hat sich zwar hierzu – soweit das Protokoll dies erkennen lässt – nicht näher geäußert, jedoch finden die Ausführungen des Landgerichts insoweit eine ausreichende Stütze im beiderseitigen Parteivortrag. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung im Schriftsatz vom 10.5.2005 vorgetragen, dass die Sitzgarnitur nur für diesen Wohnwagentyp verwendbar ist. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 7.6.2005 erwidert und unter Beweis gestellt, dass „die entwendeten Polster und Gardinen in nahezu jedes Wohnwagenmodell neueren Baujahrs der Firma T. einzusetzen sind. Die Ausführungen des Landgerichts werden daher vom beiderseitigen Parteivortrag getragen und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Kläger seinen Wohnwagen regelmäßig nach 10 Tagen an einem anderen Ort abgestellt hat. Das Landgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2005 den Auszug aus der Ermittlungsakte des <b>5.</b> Polizeireviers der Polizeidirektion W. zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Ausweislich der Strafanzeige hat der Kläger gegenüber dem Polizeibeamten S. nach Belehrung angegeben, er habe keinen festen Unterstellplatz, deswegen werde „der neuwertige Wohnwagen stets nach 10 Tagen an anderer Stelle abgestellt“. Auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, sodass die Berufung keinen Erfolg haben kann.

II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon auch nicht ab.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung unnötiger Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1220, 1222) hin.
 

Gericht: OLG Bamberg
Aktenzeichen: 1 U 221/05

Redaktion (allg.)

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