Tapetenwechsel
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11. November 2009, 09:22 Uhr
Sind beim Auszug die Fristen der vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen, müsste der Mieter eigentlich gar nicht renovieren. Anders ist es bei einer Quotenklausel. Sie sieht Geldzahlungen prozentual gestaffelt nach Dauer der Mietzeit vor und lässt trotzdem zu, dass der Mieter selbst renoviert statt zu zahlen. So geschah es hier. Der Mieter überstrich die bereits mehrfach überklebte Tapete, was dem Vermieter nicht genügte. Er forderte Schadenersatz. Das lehnten die Richter ab, da die Erneuerung sämtlicher Tapeten trotz nur kurzer Mietdauer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.
Redaktion (allg.)
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Artikel Tapetenwechsel
18.8.2026
Knappe Kapazitäten bei Hausverwaltungen










