Auskunftspflicht des gewerblichen Mieters bei vereinbarter Umsatzmiete
1. Vereinbaren die Mietvertragsparteien eine umsatzabhängige Miete, hat der Vermieter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag einen Anspruch auf Auskunft über die erzielten Umsätze sowie auf Einsicht in die Geschäftsbücher. 2. Der Anspruch auf Einsicht erstreckt sich bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Umsatzmitteilungen auch auf Gewinn- und Verlustrechnungen sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen. 3. Verweigert der Mieter die Auskunft und/oder Einsicht in die Belege, kann der Vermieter nach Abmahnung das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ihm ein Festhalten am Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten ist. 4.
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