Nachträgliche Vereinbarung einer Mietsicherheit

Gericht: BGH
Urteil vom: 10.04.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 379/12

1106
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Die Parteien eines Wohnraummietvertrages können im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges, unabhängig von einer Mietsicherheit gem. § 551 BGB, die Stellung einer (weiteren) Sicherheit durch den Mieter vereinbaren. 2. Eine nachträgliche Mietsicherheit zur Abwendung einer Kündigung während wegen Zahlungsverzuges ist nicht auf das Dreifache der monatlichen Kaltmiete begrenzt. 3. Für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kommt es nicht darauf an, ob der Sicherungsgeber oder Mieter eine nachträgliche Mietsicherheit unaufgefordert beibringt oder ob der Vermieter eine solche fordert.

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