Satellitenschüssel sichert Informationsfreiheit

Im Streit mit ausländischen Mietern über die Anbringung von Parabolantennen haben Zivilgerichte eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt zugunsten des Rechts auf Informationsfreiheit.

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. An der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung hatten die Beschwerdeführer - ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der Vermieterin - eine Parabolantenne angebracht. Mit dieser wollten sie ein nur über Satellit verfügbares Programm empfangen, das in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird.

Die Vermieterin verlangte die Beseitigung der Antenne und obsiegte sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht. Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG.

Aus den Entscheidungsgründen

Das BVG hielt die Verfassungsbeschwerde für begründet und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Die Installation einer Parabolantenne ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit umfasst. Dieses Grundrecht muss auch in der vorliegenden zivilgerichtlichen Streitigkeit beachtet werden. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken u. a. durch die die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden. In der Regel haben die Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch -ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters zu berücksichtigen sind.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, um die erforderliche fallbezogene Abwägung nachzuholen. Es hat auch zu prüfen, inwieweit die Mieter glaubhaft machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und Tradition geprägt ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen Gebieten gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse auch mittels der türkischen Programme gedeckt werden kann, die über die vorhandene zentrale Satellitenempfangsanlage verfügbar sind.

Gericht: BVG
Aktenzeichen: 1 BvR 1314/11
Urteil vom: 31.03.2013

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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