Virtuelle Versammlung

Eigentümer muss Online-Teilnahme aktiv einfordern

Eine Eigentümergemeinschaft und deren Verwaltung sind nicht verpflichtet, von sich aus und proaktiv eine Online-Teilnahme an Versammlungen anzubieten. Einzelne Mitglieder der Gemeinschaft, die das begehren, müssen selbst aktiv werden und dies einfordern.

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Alles, was Recht ist. Bild: Adobestock iracosma
Alles, was Recht ist. Bild: Adobestock iracosma

Der Fall: Der Anlass des Rechtsstreits reichte zurück in die Zeiten der Corona-Pandemie. Eine Eigentümerversammlung war unter den damals geltenden Regeln zum Infektionsschutz in Präsenz abgehalten worden. Auf die Beschwerde eines Mitglieds hin urteilte das Landgericht, es habe ein Ladungsmangel vorgelegen, weil nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme hingewiesen worden sei. Die Beklagten entgegneten: Die Gemeinschaft habe ohnehin einen Grundlagenbeschluss gefasst, wonach eine virtuelle Teilnahme an den Versammlungen möglich sei. Deswegen brauche es keinen gesonderten Hinweis darauf.

Das Urteil: Der BGH als höchste Instanz im Zivilrecht schloss sich dieser Auffassung an. Wenn der entsprechende Grundlagenbeschluss bestehe, dann könne die Verwaltung das Verlangen des Mitglieds auf virtuelle Teilnahme abwarten und müsse diese nicht vorsorglich anbieten.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 123/23

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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