1. Auch während der Corona-Pandemie hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung.
2. Beschlüsse einer sog. Ein-Mann-Versammlung sind nichtig, wenn den einzelnen Wohnungseigentümern die persönliche Teilnahme verwehrt wird.
3. Allein die Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründet keinen Anspruch auf Absage einer Wohnungseigentümerversammlung.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
◂ Heft-Navigation ▸