Darf ein Rasenroboter den ganz Tag lang mähen?
Aus dem Tatbestand
Der Fall: Eine Frau hatte ihren Rasenmähroboter so programmiert, dass er von morgens um sieben Uhr bis abends um 20 Uhr permanent automatisch auf ihrem Rasen herumfuhr und diesen mähte. Das Gerät machte zwischendurch immer wieder Pausen, um den Akku zu laden. Es hielt die Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr am Nachmittag ein. Sonn- und feiertags blieb es abgeschaltet. Die Nachbarn waren aber trotzdem nicht begeistert. Sie fühlten sich durch das dauerhafte Geräusch des Rasenroboters gestört und verlangten von der Besitzerin des Geräts, das automatische Rasenmähen zu unterlassen oder zumindest auf fünf Stunden am Tag zu beschränken. Diese lehnte ab. So kam es zum Prozess.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Das Amtsgericht Siegburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage der Nachbarn ab. Es berief sich dabei hauptsächlich auf die Grenzwerte der TA Lärm für Wohngebiete. Am Schlafzimmerfenster der Nachbarn durchgeführte Messungen eines Sachverständigen hatten ergeben, dass der Lärm des Rasenroboters deutlich unter den Grenzwerten lag. Bei geschlossenem Fenster war er überhaupt nicht zu hören. Auch sei die durch eine Verordnung der Gemeinde für das Rasenmähen vorgeschriebene Mittagsruhe eingehalten worden.
Zum Schluss prüfte das Gericht noch die Einhaltung des Landes-Immissionsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen. Denn dieses verbietet das unnötige Laufenlassen von Motoren. Da der Rasenroboter aber die ganze Zeit „bei der Arbeit“ war, war sein Motorengeräusch aus Sicht des Gerichts auch nicht unnötig. Dass das Geräusch eine gewisse Dauerbelastung darstelle, sei kein ausreichender Grund, den Betrieb zu untersagen oder einzuschränken. Denn der Lärm blieb weit unter den Grenzwerten und die Akku-Ladepausen sorgten für stundenlange Unterbrechungen des Betriebs. Insgesamt sah das Gericht den Betrieb des Rasenroboters als unwesentliche Lärmbelastung an, die die Nachbarn dulden müssten.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Gericht: AG Siegburg,
Aktenzeichen: Az. 118 C 97/13)
Urteil vom: 19.02.2015
Redaktion (allg.)
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