Aus dem Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten steht im Abstand von 0 bis 40 cm zur Grundstücksgrenze der Kläger eine Koniferenhecke. Diese Hecke war bei Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Kläger etwa 3,00 m hoch. Heute hat die Hecke in etwa eine Höhe von 4,30 m. Direkt hinter der Hecke befindet sich auf dem Grundstück der Kläger deren Terrasse.
Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Rückschnitt der Hecke aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Durch eine über 2,50 m hohe Hecke sei ihre Terrasse und ihr Wohnzimmer ab Herbst bis zum Frühjahr vollkommen verschattet. Auch im Sommer erreiche die Sonneneinstrahlung ihre Terrasse erst ab 12.00 Uhr. Zudem führe die mangelnde Sonneneinstrahlung zu einem vermehrten Algenwachstum auf dem Terrassenbelag. Durch eine auf 2,50 m zurück geschnittene Hecke hingegen sei ihr Grundstück nicht vollständig von Licht und Luft abgeschnitten und die Beklagten hinreichend vor Einblicken auf ihr Grundstück geschützt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke auf 2,50 m.
Ein Beseitigungsanspruch aus § 42 NachbG NW wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes der Hecke scheitert an der unstreitig abgelaufenen Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1NachbG. Nach Ablauf der Frist kann grundsätzlich auch ein Rückschnitt der Hecke als ein Weniger zur Beseitigung nicht mehr verlangt werden. Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder. Hierauf ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (BGH NZM 2005, 318). Eine solche Pflicht kann allerdings wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregeln nur ausnahmsweise und nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH aaO.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Kläger ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, die einen Rückschnitt der Hecke als eine auch den Beklagten zumutbare Maßnahme erscheinen ließen.
Die von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger sind jedoch nicht als ungewöhnlich schwer und nicht mehr hinnehmbar zu bezeichnen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich ein Teil des Grundstücks, nämlich die Terrasse, überhaupt betroffen ist. Desweiteren erscheinen die Beeinträchtigungen der Terrasse auch nicht als so schwerwiegend, dass ein Rückschnitt der Hecke dringend geboten erscheint. Die Nutzung der Terrasse ist für die Kläger nicht vollständig ausgeschlossen durch die an der Grundstücksgrenze gewachsene Hecke. Sofern sie die Verschattung der Terrasse beklagen, wird die Nutzung durch die Hecke insbesondere in den Sommermonaten beeinträchtigt sein. Jedenfalls ab 12:00 Uhr erreicht die Sonneneinstrahlung nach dem Vortrag der Kläger in den Sommermonaten die Terrasse aber, sodass sie nicht vollständig von der Sonneneinstrahlung abschirmt sind. Auch das angeführte Algenwachstum auf dem Terrassenbelag, so es nach der Behauptung der Kläger auf mangelnder Sonneneinstrahlung beruht, stellt keine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung dar, da die hiervon ausgehende optische Beeinträchtigung relativ leicht durch Reinigung des Belags zu beseitigen ist. Weitere Beeinträchtigungen durch das Algenwachstum sind nicht vorgetragen.
Schließlich kommt hinzu, dass die Hecke bei Erwerb des Eigentums an dem Grundstück der Kläger bereits eine Höhe von ca. 3,00 m aufwies und damit bereits die nun begehrte Höhe von 2,50 m überschritt. Bereits bei Eigentumserwerb mussten die Kläger folglich mit den von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigungen rechnen und sich hierauf einstellen. Sie haben das Eigentum an ihrem Grundstück bereits mit der an der Grundstücksgrenze vorgefundenen 3,00 m hohen Hecke erworben, sodass die Beeinträchtigung durch die nunmehr ca. 4,30 m hohe Hecke jedenfalls nicht als ungewöhnlich schwer qualifiziert werden kann.
Gericht: AG Witten
Aktenzeichen: 2 C 805/09
Urteil vom: 05.11.2009
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