Aus dem Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von
Abfallentsorgungsgebühren.
Er wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in der ...str. in H. Mit
Bescheid vom 14. April 2003 nahm der Beklagte den Kläger zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe
von 181,56 Euro in Anspruch. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren
in Höhe von insgesamt 84,52 Euro sowie Behältergebühren
(sog. Leistungsgebühr) in Höhe von 97,04 Euro.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er geltend machte, dass er die bestehenden Abfallgesetze
für verfassungswidrig halte. Darüber hinaus falle seit Jahren
in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Er
sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide eine Gebührenschuld
nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten jedoch aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2004, dem Kläger am 17.
Januar 2004 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten
den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wies
der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass das Grundstück des Klägers
an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen sei, so dass gemäß
§ 2 der Abfallgebührensatzung eine Gebührenschuld entstanden
sei. Der Kläger sei auch verpflichtet, als Eigentümer eines
bewohnten Grundstückes dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Auch sei die konkrete Gebührenhöhe zutreffend ermittelt worden.
Am 16. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei
Restmüll anfalle. Während er bis Anfang des Jahres 2000 jährlich
noch etwa 20 bis 30 l Restmüll produziert habe, hätten er und
seine Familie die Restmüllproduktion mittlerweile auf Null reduziert.
Kunststoffabfälle würden zur späteren Abgabe an private
Wertstoffsammler gesammelt. Alles Kompostierbare werde auf seinem Grundstück
kompostiert. Im Übrigen achte die Familie schon beim Kauf von Lebensmitteln
und Gebrauchsgütern auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere
Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit. Es würden zudem - ohnehin nur
in geringem Umfang - lediglich Produkte gekauft, deren Zusammensetzung
unter den Begriff der "sauberen Kunststoffabfälle" falle.
Diese Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber,
Reste von Kabelisolierung und Teile von Billigspielzeug, würden zu
späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der
Familie würden den erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause
nehmen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003
und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten
vom 14. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagten nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend macht er geltend, dass ein allgemeiner Grundsatz bestehe,
wonach bei bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise
anfalle. Dieser Grundsatz beruhe auf der Lebenserfahrung und sei regelmäßig
durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass auch auf dem Grundstück des Klägers Restmüll anfalle.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten
vom 14. April 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu
Recht hat der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
in Höhe von insgesamt 181,56 Euro in Anspruch genommen.
Der Beklagte konnte den angefochtenen Gebührenbescheid auf §§ 1
Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und die Satzung des Landkreises
... über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche
Abfallentsorgung vom 18. Dezember 2002 (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
stützen. Danach ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass deren Grundstück
(vgl. § 3 Abs. 1 und 3 AbfGS) an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) und das eine
(Rest-)Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (VG
Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2002, 7 K 1809/99, NVwZ 2000, 1204). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zunächst hat der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2003
eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 l zur Verfügung
gestellt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Soweit er
darauf hinweist, dass er diese Tonne nicht benutze, er sie auch nicht
auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum Gehsteig liegenden
Hauswand aufgehängt habe, führt dies zu keiner abweichenden
Beurteilung. Denn maßgeblich ist allein, ob der Beklagte dem Kläger
durch Zurverfügungstellung einer Tonne die Möglichkeit einräumt,
diese auch mit Restmüll zu befüllen. Bereits hierdurch kommt
der Beklagte seiner Verpflichtung zur Bereitstellung einer Abfalltonne
nach. Wie der Kläger mit der bereitgestellten Tonne weiter verfährt,
ob und in welchem Umfang er die bereitgestellte Tonne tatsächlich
befüllt, ist insoweit nicht von Belang.
Das Grundstück des Klägers ist auch an die öffentliche
Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen. Gemäß § 7 Abs.
1 AbfS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen
Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet, ihre Grundstücke
an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Auf dem Hausgrundstück
des Klägers, das dieser mit seiner Familie bewohnt, fallen Beseitigungsabfälle
- nur solche sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
und nur insoweit besteht folgerichtig gemäß §§ 7 Abs. 1, 8
AbfS ein Anschlusszwang - an. Dabei besteht nach Auffassung der Kammer
eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken,
selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung,
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen
nicht vollständig verhindert werden kann. Offen bleiben kann, ob
es sich insoweit um eine unwiderlegbare (VGH München, Urteil vom
8. März 1995, 4 B 93.3830, NVwZ-RR 1995, 418) oder um eine tatsächliche,
durch einen Gegenbeweis erschütterbare (OIVG Schleswig, Urteil vom
24. Juni 1998, 2 L 22/96, NVwZ 2000, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom
7. Mai 1981, 3 A 3/81, NJW 1983, 411) Vermutung handelt. Der Kläger
hat den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger
Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht erschüttern
können.
Dabei hat die Kammer, zumal nach den Darlegungen des Klägers in
der mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass er und seine
Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchen, das Entstehen
von Restabfällen weitgehend zu vermeiden. Die Kammer ist jedoch davon
überzeugt, dass der Kläger auch bei optimaler Anstrengung nicht
verhindern kann, dass er - wenn auch ungewollt - Besitzer von Restabfällen
wird, zu deren Überlassung er sodann gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Hier sind insbesondere von Besuchern
der Familie erzeugte Restabfälle - etwa Zigarettenreste - zu nennen,
die zu überlassen der Kläger nicht dadurch entgehen kann, dass
die Besucher diese Abfälle wieder mit nach Hause nehmen. Ungeachtet
der Frage, ob der Kläger dies stets gewährleisten und überwachen
könnte, wäre er an einem solchen Vorgehen jedenfalls aus Rechtsgründen
gehindert. Denn die Überlassungspflicht knüpft nicht ausschließlich
an die Erzeugung von Abfällen an, sondern auch an deren Besitz, §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Abfallbesitzer wird der Kläger aber bereits
dann, wenn Abfälle auf seinem - anschlusspflichtigen - Grundstück
anfallen. Zu nennen ist zudem der Fall, dass Passanten Abfälle auf
das Grundstück des Klägers werfen. Dies vollständig zu
verhindern ist der Kläger - auch nach eigener Aussage - nicht in
der Lage. Wenngleich der Kläger in einem solchen Fall ohne eigenes
Zutun Besitzer von beseitigungspflichtigen Abfällen wird, so besteht
für ihn gleichwohl eine Überlassungspflicht gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die ihrerseits zu einer Anschlusspflicht
gemäß § 7 Abs. 1 AbfS führt. Schließlich ist darauf
hinzuweisen, dass der Kläger Kinder im Alter von 10, 16 und 18 Jahren
hat. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten stets und so lückenlos
kontrollieren kann, dass auch insoweit keinerlei beseitigungspflichtige
Abfälle anfallen, erscheint zweifelhaft, zumal Kinder gelegentlich
Freunde und Bekannte zu Besuch haben, die ihrerseits mitunter Müll
erzeugen, der sodann auf dem Grundstück der Klägers verbleibt
oder jedenfalls zu verbleiben hat.
Ist danach davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, so erfolgte die Gebührenfestsetzung
rechtmäßig auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung
des Beklagten. Der Kläger ist mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne
Nutzer im Sinne des § 3 Abs. 1, 3 AbfGS und damit Gebührenschuldner
geworden. Hieran ändert nichts der Umstand, dass er die Restabfalltonne
ungenutzt lässt. Eine Gebührenpflicht wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Denn dem Kläger wird eine gebührenrechtlich erhebliche Leistung
des Abfallwirtschaftsbetriebes des Beklagten zur Verfügung gestellt.
Für das Entstehen des Abfallgebührenanspruchs ist es dabei unerheblich,
ob das Restmüllgefäß des Klägers zu dem jeweiligen
Abfuhrtermin nicht, teilweise oder ganz gefüllt ist. Die Abfallgebühr
wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes
erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1991, 6 A
1200/90.OVG, KStZ 1992, 95). Im Benutzungsgebührenrecht, zu dem auch
das Abfallgebührenrecht gehört, kann nämlich unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG bei der Gebührenbemessung statt
an den Wirklichkeitsmaßstab unter den dortigen Voraussetzungen auch
an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden. Dies
ist in der Gebührensatzung des Beklagten in rechtsfehlerfreier Weise
geschehen (VG Koblenz a.a.O.), und es ist im Übrigen nicht zu beanstanden,
dass der Beklagte den Kläger unter diesen Voraussetzungen sowohl
auf Zahlung der Grundgebühr als auch auf Zahlung der Leistungsgebühr
- letztere trotz tatsächlich fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen
Abfallentsorgung - in Anspruch nimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
15. März 2004, 12 A 11962/03.OVG, KStZ 2004, 136).
Keiner weiteren Stellungnahme bedarf die Frage, ob der Beklagte dem Kläger
angesichts der geringen auf dem Grundstück des Klägers anfallenden
Abfallmengen ein kleineres Gefäß zur Verfügung stellen
müsste. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 13 Abs. 2 AbfS folgt, dass
eine Herabsetzung der Behälterkapazität grundsätzlich erfolgen
könnte, jedoch - was rechtlich nicht beanstandet werden kann - einen
Antrag des Betroffenen voraussetzt. Einen derartigen Antrag hat der Kläger,
dem es um die grundsätzliche Frage seiner Anschlusspflicht geht,
bislang nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181,56 Euro festgesetzt (§ 13
GKG i.d.F. vom 15.12.1975, vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 5.5.2004).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs.
3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.
Gericht: VWG KOBLENZ
Aktenzeichen: 7 K 543/04.KO
Redaktion (allg.)
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