In Miet- und Eigentumswohnungen gibt es häufig wenig Abstellflächen. Da scheint sich die Garage als Stauraum für Möbel oder Hausrat anzubieten. Doch Vorsicht: Kartons statt PKW könnte eine rechtlich unzulässige Nutzungsänderung darstellen.
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die strikte Zweckbindung von Garagen und Stellplätzen. Wer sie dauerhaft als Lager nutzt, riskiert bauordnungsrechtliche Maßnahmen, Zwangsgelder oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD: „Wir empfehlen daher, die Genehmigungslage sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sorgfältig zu prüfen und Eigentümer wie Mieter frühzeitig zu sensibilisieren.“
Baurechtliche Zweckbindung ernst nehmen
Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (8 K 6166/24) hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt, dass eine Garage, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt ist, nicht ohne Weiteres als Lager genutzt werden darf. Eine Lagernutzung ist eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig sein kann. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf das Gesamtbild an. Einzelne Gegenstände sind erlaubt, solange der Charakter als Stellplatz gewahrt bleibt. Ein wesentliches Indiz ist, ob ein Fahrzeug tatsächlich noch eingestellt werden kann. Ist dies faktisch nicht mehr möglich, darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen.
„Viele Eigentümer unterschätzen die baurechtliche Dimension. Eine Garage ist kein zusätzlicher Abstellraum, sondern Teil der genehmigten Stellplatzkonzeption“, betont Annett Engel-Lindner vom IVD. „Wer die Nutzung dauerhaft ändert, bewegt sich schnell im Bereich einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung.“
Eindeutige Linie im WEG-Recht
Im Wohnungseigentumsrecht ist die Linie ebenfalls eindeutig. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 28. Juli 2023 entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden darf. (Red.)
Redaktion (allg.)
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