1. In einem allgemeinen Wohngebiet ist die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung sowohl im Rahmen einer Vermietung als auch zur Selbstnutzung grundsätzlich unzulässig.
2. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn die Genehmigungsbehörden zum Zeitpunkt der Baugenehmigung ein „Wohnverständnis“ hatten, das als „Wohnen“ auch die Nutzung als Ferienwohnung umfasste.
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Dr. Olaf Steckhan
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