Die gut mit ihren lokalen Genehmigungsbehörden können, die sich sicher durch die vielfältige Förderlandschaft bewegen und Bauunternehmen an der Hand haben, die mit hoher Produktivität arbeiten. Ich bin überzeugt: Mit diesem Rüstzeug lässt sich heute und in Zukunft bauen. Trotz finanzieller Engpässe, normativer Hürden und gesetzlicher Bremsen.
Der Bundestag wird im Herbst die Reform des Baugesetzbuches – den Bau-Turbo – verabschieden. Auch nach Inkrafttreten werden Wohnungsunternehmer mit Zuversicht und mentaler Stärke ans Werk gehen müssen, denn es sind Zweifel angebracht, ob Deutschland wirklich einfach und schneller bauen kann oder besser: will. Haben wir die Mentalität, weniger abzuwägen und das Be-Denken beiseite zu stellen? Wenn überhaupt, so soll der Verzicht auf das Grübeln in den Genehmigungsstuben lediglich zeitlich befristet bis 2030 gestattet sein. Wesentlicher Kritikpunkt: Der neue § 246e BauGB ist als Ermessensvorschrift geplant, weshalb dem Bau-Turbo von vorne herein eine Fehlzündung drohe. Kommunale Baubehörden können Freiräume ins enge Genehmigungskorsett schneiden, müssen es aber nicht. Sie können die Güterabwägung auch beibehalten, die den Wohnungsbau ausschließt oder manchmal um Jahre hinauszögert. Deshalb gehen die Warnungen zivilgesellschaftlicher Organisation von Architektenschaft bis zu Sozialverbänden weitgehend ins Leere. Als würden Kommunen in großer Zahl auf die Superbefreiungsvorschrift warten, die ihnen die Freiheit brächte, Bürgerbeteiligung und Stadtentwicklung über Bord zu werfen. Kritiker fürchten, der Bau-Turbo werde landwirtschaftliche Nutzflächen fressen sowie Flächenversiegelung und Zersiedelung verstärken. Diese Bedenken tragen nicht allein Bürgerinitiativen, sondern sie sind längst kulturelles Allgemeingut in großen Teilen staatlicher Verwaltung (lesen Sie dazu unsere Hintergründe ab Seite 12: Wie der Bau-Turbo ausgebremst werden soll).
Wie stark die deutsche Mentalität der Güterabwägung ist, zeigt das von der Regierung Merkel 2021 erlassene Baulandmobilisierungsgesetz (§ 31 Abs. 3 BauGB). Diese Befreiungsvorschrift konnte den Wohnungsbau nicht ankurbeln, weil ihre Anwendung im Ermessen der Behörden steht und auf Einzelfälle beschränk ist. Präzise könnte der geplante § 246e wirken, wenn die Vorschrift – zumindest in Ballungsräumen mit Wohnungsmangel – als zwingende Befreiungsregelung ausgestaltet wäre. Ein solcher Zwang des Bundes jedoch würde im föderalen Staat zu verfassungsrechtlichen Zusammenstößen mit Ländern und Kommunen führen.
Darum liebe bauwillige Leserinnen und Leser: Vertrauen Sie nicht auf Regierung oder Verbände, setzen Sie auf Ihren unternehmerischen Ehrgeiz.
Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und verabschiede mich mit einem herzlichen Dank für viele spannende Berufsjahre.
Zu den Inhalten der aktuellen IVV-Ausgabe 07/25 - Oktober 2025
Wohnungswirtschaft:
Wie der Bau-Turbo ausgebremst werden soll |
Langfristige Analyse: Bauland-Märkte seit 2010 |
SPECIAL: Serielle Sanierung
Richtig tafeln – die serielle Sanierung |
Beispiel-Projekte: Effizienzsprung von H nach A |
Gewobau-Sprecherin Sonja Joseph im Interview zu serieller Sanierung |
Serielle Sanierer wachsen deutlich |
Was ist der „Energiesprong“? |
Investitionen & Technik
Kommunen suchen neue Lösungen für Regenwasser |
Betrieb von Wärmepumpen rechtssicher abrechnen |
Einsatz smarter Thermostate |
RECHT
Der Wendepunkt im Milieuschutz | Rechtsprechung kompakt | Urteile kurz gefasst
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