09. November 2009, 16:02 Uhr
Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eine Schlüsselübergabe gar nicht erwähnen, ist der Besitz des Schlüssels eine ganz wesentliche Voraussetzung für ein Zustandekommen des Mietvertrages. Dies erfuhr ein Vermieter, der nach einem Wohnungseinbruch das Schloss ausgewechselt hatte. Allerdings vergaß er, dem Mieter die neuen Schlüssel auszuhändigen. Der Mieter stellte deshalb für den Zeitraum, in dem er keine Schlüssel hatte, die Mietzahlung komplett ein. Aufgrund der fehlenden Zugangsmöglichkeit zur Wohnung sah das Gericht die Mietkürzung zu 100 Prozent als berechtigt an. Auch die Betriebskosten musste der Vermieter für diesen Zeitraum selbst tragen.
Redaktion (allg.)
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