Wie Sie Prozesse vermeiden und einen Räumungsanspruch erfolgreich durchsetzen.
Anmeldung bis 3. März 2022
Dieses Onlineseminar richtet sich an Geschäftsführer:innen und Mitarbeiter:innen von privaten und kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsverwaltungen, Mieter- und Grundstückseigentümerverbände sowie interessierte Eigentümer und Vermieter.
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist im Grunde genommen ein „alter Hut“; zwei Monatsmieten „drüber“ und der Fall ist gelaufen. Wie verhält sich aber die Rechtslage, wenn der Mieter nur mit Teilbeträgen in Rückstand gerät? Wann ist ein Mietrückstand so erheblich, dass dies eine fristlose Kündigung begründet? Was ist, wenn der Mieter Mietrückstände teilweise ausgleicht?
Der Streit um die Kündigungsberechtigung des Vermieters bei teilweisen Zahlungsrückständen wurde nun durch den Bundesgerichtshof entschieden
- Erkennen - was das Gesetz regelt
- Wissen - wie die Gerichte entscheiden
- – praxisgerecht Handeln –
In diesem Webinar erhalten Vermieter und Verpächter ein (>>Link:) Update zur aktuellen Rechtslage bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug aus erster Hand.
Zudem besteht die Möglichkeit, eigene aktuelle Problemstellungen mit dem Referenten und den weiteren Teilnehmer:innen live zu diskutieren.
Seminarinhalte
- BGH, Urteil v. 08.12.2021: Wann ist ein Zahlungsrückstand erheblich?
- Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug:
Aktuelle Rechtslage im Wohnraum- und bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen - „Heilungsvorschriften“ bei Mietzahlungen nach Kündigung richtig anwenden
- Praxis: Anforderungen an die „hilfsweise“ ordentliche Kündigung
TIPP: Aufzeichnung eines Onlineseminars der IVV herunterladen und im eigenen Tempo lernen: (>>Link:) Update Mietrecht - Aktuelle Rechtsprechung (2021), Themen Kündigung, Mietkation, Schönheitsreparaturen, Mietminderung bei erheblicher Lärmbelästigung, und Mietminderung in der Coronapandemie, Recht auf Wohnungsbesichtigung des Vermieters.






