Betriebspflicht mit Sortimentsbindung ohne Konkurrenzschutz

Gericht: BGH
Urteil vom: 30.03.2010
Aktenzeichen: XII ZR 131/08

1106
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Bei der Vermietung eines Supermarktes in einem Einkaufszentrum können Betriebs- und Offenhaltungspflicht im Einzelfall mit einer Sortimentsbindung kombiniert werden, auch wenn dem Mieter kein Sortiments- und Konkurrenzschutz eingeräumt wird.

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