Kein Schnellverfahren bei Räumung
1106
25. Oktober 2012, 07:50 Uhr
1. Nach einer außerordentlichen Kündigung kann der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung des gemieteten Objekts nur in Ausnahmefällen mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. 2. Auch die Notwendigkeit, dringende Sanierungsarbeiten durchzuführen, rechtfertigt nicht den Erlass einer auf Räumung und Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung.
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