Bürgschaft zur Abwehr einer Sicherungshypothek
1. Der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers kann durch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB abgewehrt werden. Voraussetzung: Der Auftraggeber verzichtet auf eine Erstattung der ihm entstehenden Kosten.
2. Die Bauhandwerkersicherheit muss in diesem Fall, keinen zehnprozentigen Zuschlag für Nebenforderungen umfassen.
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Dr. Olaf Steckhan
Dr. Gerald Kallenborn
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