1. Eine in einem Einheitspreisvertrag vom Auftraggeber gestellte Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer), und maximal fünf Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist unwirksam.
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Dr. Olaf Steckhan
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