Baurecht

Verbreitete Vertragsstrafenklausel unwirksam

Eine Vielzahl von Bauverträgen sehen Vertragsstrafenregelungen für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins vor. Diese werden oftmals jedoch nicht individuell verhandelt, sondern werden auftraggeberseitig vorgegeben. Diese einseitig vorgegebenen Klauseln sind jedoch an den AGB-rechtlichen Regelungen des BGB zu messen. Eine vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung und damit auch eine Vertragsstrafenklausel ist unwirksam, wenn sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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1. Eine in einem Einheitspreisvertrag vom Auftraggeber gestellte Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer), und maximal fünf Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist unwirksam.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Verbreitete Vertragsstrafenklausel unwirksam
Seite 51 bis 52
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