Bauvertrag

Auswirkungen des GEG auf die Bauleistung

Eine Bauleistung, die nicht dem geschuldeten Soll (Bausoll) entspricht, ist mangelhaft. Auch wenn die Bauvertragsparteien es nicht ausdrücklich vereinbart haben, muss eine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für Bauverträge, in denen die VOB/B einbezogen wurde, folgt dies aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B und ist auch für Bauverträge, bei denen die VOB/B nicht einbezogen wurde (sog. BGB-Bauverträge), anerkannt. Es besteht dabei die Vermutung, dass die einschlägige DIN die anerkannte Regel der Technik darstellt.

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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1. Die Bauleistung eines Auftragnehmers muss den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, zu denen auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gehört, genügen, auch wenn deren Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Ein Verstoß gegen die einschlägigen öffentlichen-rechtlichen Bauvorschriften, führt zur Mangelhaftigkeit der Leistung, ohne dass es auf ein Verschulden des Auftragnehmers ankommt.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Auswirkungen des GEG auf die Bauleistung
Seite 44
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