1. Die Bauleistung eines Auftragnehmers muss den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, zu denen auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gehört, genügen, auch wenn deren Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Ein Verstoß gegen die einschlägigen öffentlichen-rechtlichen Bauvorschriften, führt zur Mangelhaftigkeit der Leistung, ohne dass es auf ein Verschulden des Auftragnehmers ankommt.
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Dr. Olaf Steckhan

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