1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Gestellung einer Vertragserfüllungssicherheit und/oder einer Mängelansprüchesicherheit setzt eine wirksame Vereinbarung (sog. Sicherungsabrede) mit dem Auftragnehmer voraus.
2. Vom Auftraggeber in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Sicherungsabreden unterliegen einer Inhaltskontrolle und sind unwirksam, wenn sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen.
3. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus dem Zusammenwirken für sich genommen wirksamer Klauseln ergeben.
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Dr. Olaf Steckhan

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