Vertragserfüllungssicherheit

Verlust: Unwirksame Sicherungsabrede

Bauverträge sehen nicht selten komplexe Regelungen vor, die weit über die gesetzlichen bauvertraglichen Regelungen hinausgehen. Das gesetzliche Bauvertragsrecht kennt mit Ausnahme für Verbraucherbauverträge keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherstellung der Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche. Daher sehen Bauverträge regelmäßig solche Sicherheiten, die vom Auftragnehmer zu stellen sind, vor. Da diese Sicherungsabreden in der Regel nicht individuell vereinbart werden, sondern vom Auftraggeber, der sich zum Beispiel eines Mustervertrages bedient, gestellt werden, unterliegen diese der sog. AGB-rechtlichen Kontrolle nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 305 ff. BGB).

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Gestellung einer Vertragserfüllungssicherheit und/oder einer Mängelansprüchesicherheit setzt eine wirksame Vereinbarung (sog. Sicherungsabrede) mit dem Auftragnehmer voraus.

2. Vom Auftraggeber in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Sicherungsabreden unterliegen einer Inhaltskontrolle und sind unwirksam, wenn sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen.

3. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus dem Zusammenwirken für sich genommen wirksamer Klauseln ergeben.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Verlust: Unwirksame Sicherungsabrede
Seite 46 bis 47
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