Baurecht

Bürgschaft auf erstes Anfordern und AGBs

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Der Bürge kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine Zahlung nur verweigern, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist.

2. Die Inanspruchnahme ist rechtsmissbräuchlich, wenn die der Bürgschaftsgestellung zugrunde liegende Sicherungsabrede unwirksam ist.

3. Der Bürge kann die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede auch dann einreden, wenn die Bürgschaft auf erstes Anfordern auf Initiative des Hauptschuldners übernommen wurde.

(Leitsätze des Bearbeiters)

OLG Celle, Urteil vom 10.10.2022 – 14 U 28/22

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Bürgschaft auf erstes Anfordern und AGBs
Seite 53 bis 54
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