Architektenrecht

Bauüberwacher muss Tätigkeit dokumentieren

Die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten wird nach der HOAI mit dem höchsten Prozentsatz für die einzelnen Leistungsphasen honoriert. Allerdings sind mit der Bauüberwachung auch hohe Haftungsrisiken verbunden. Der bauüberwachende Architekt muss auch die Planung auf „Richtigkeit“ prüfen und dafür Sorge tragen, dass sich keine Ausführungsfehler im Bauwerk manifestieren. Im Rahmen der Überwachung der Ausführung muss er zwar nicht bei jedem Handschlag dabeistehen. Allerdings muss er die Ausführung von Arbeiten, bei denen Fehler zu gravierenden Folgeschäden führen können, intensiv kontrollieren und diese auch dokumentieren. Zu nennen sind hier insbesondere Abdichtungs- und Dacharbeiten.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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1. Treten bei der Bauausführung bauüberwachungspflichtiger Arbeiten Fehler auf, kann ein Anscheinsbeweis dafür bestehen, dass diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung erkannt worden wären (Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Bauüberwachungsfehlers).

2. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines Bauüberwachungsfehlers muss der Bauüberwacher im Detail darlegen, wann er welche Überwachungsleistungen erbracht hat. (Leitsätze des Bearbeiters)

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024 – 7 U 39/23

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Seite 55
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