1. Treten bei der Bauausführung bauüberwachungspflichtiger Arbeiten Fehler auf, kann ein Anscheinsbeweis dafür bestehen, dass diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung erkannt worden wären (Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Bauüberwachungsfehlers).
2. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines Bauüberwachungsfehlers muss der Bauüberwacher im Detail darlegen, wann er welche Überwachungsleistungen erbracht hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024 – 7 U 39/23
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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Gerald Kallenborn

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