Architekt haftet für falsche Fördermittelberatung

Ein Architekt hatte seine Kunden im Rahmen einer Gebäudesanierung nicht nur technisch beraten, sondern ihnen auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln gegeben. Diese waren allerdings nicht korrekt und der Architekt musste dafür haften.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Ehepaar wollte sein Mehrfamilienhaus energetisch sanieren lassen und begehrte dafür staatliche Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um in das Programm „Energieeffizient Sanieren“ aufgenommen zu werden, empfahl der Architekt, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, was nach Stellung des Förderantrags auch geschah. Doch die KfW verweigerte die Auszahlung mit dem Hinweis, dass nur Objekte förderfähig seien, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in Wohnungseigentum umgewandelt worden seien. Die Ehefrau – ihr Mann war inzwischen gestorben – verklagte daraufhin den Architekten.

Das Urteil: Nachdem der Architekt nicht nur auf technischer Ebene tätig gewesen sei, sondern auch eine Rechtsdienstleistung erbracht habe, habe er seine Schutzpflichten gegenüber den Auftraggebern verletzt. Die entgangenen Fördermittel in Höhe von rund 60.000 Euro, die ja ohne Weiteres zu erhalten gewesen wären, wenn der Antrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt worden wäre, müsse nun der Architekt erstatten.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15. 01. 2024, Az.: 7 O 13/23

Ein Mietverhältnis ist ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis. Während des Mietverhältnisses kann es sich also durchaus ergeben, dass eine weitere Person als Hauptmieter in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden soll. Dazu ist eine Vereinbarung...

  

Redaktion (allg.)

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