0,03-Prozent-Regel

Fallstricke der Firmenwagennutzung

Immobilienverwaltungen benötigen Fahrzeuge. Mitarbeiter können Objektbesuche oder technische Dienste nicht ohne Firmenwagen erledigen. Steuerlich absetzen lassen sich nur die Kosten, die durch betriebliche Fahrten entstehen. Bei der Abgrenzung der privaten Nutzung sieht der Fiskus genau hin. Vor allem zwei Grauzonen bedürfen der Klärung.

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Die Rechtsprechung zeigt, dass die Privatnutzung von Dienstwagen immer wieder die Finanzgerichte beschäftigt. Um nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung mit hohen Steuernachforderungen konfrontiert zu werden, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld gut dokumentiert die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass die Anscheinsvermutung einer Privatnutzung nicht entsteht, sofern diese tatsächlich nicht stattfindet. Bild: Adobestock/ stockyimages
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Privatnutzung von Dienstwagen immer wieder die Finanzgerichte beschäftigt. Um nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung mit hohen Steuernachforderungen konfrontiert zu werden, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld gut dokumentiert die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass die Anscheinsvermutung einer Privatnutzung nicht entsteht, sofern diese tatsächlich nicht stattfindet. Bild: Adobestock/ stockyimages

Der Bundesfinanzhof stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung das Finanzamt davon ausgehen kann, dass ein Firmenwagen, der seiner Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet ist und für Privatfahrten zur Verfügung steht, regelmäßig auch privat genutzt wird. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis kann durch den Steuerpflichtigen nur mittels eines begründeten Arguments erschüttert werden. (BFH Urt. v. 16.1.2025 – III R 34/22).

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Thomas Schneider

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Diplom-Kaufmann Revisor und Compliance-Officer

Marc W. Theuerkauf

Marc W. Theuerkauf
Internal Audit Services

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Artikel Fallstricke der Firmenwagennutzung
Seite 42 bis 43
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