Gibt es eine erste Tätigkeitsstätte oder nicht? Fehlt nämlich eine erste Tätigkeitsstätte, gelten alle Fahrten ab Verlassen der Wohnung als Auswärtstätigkeit und das bringt spürbare steuerliche Vorteile.
Relevanz der Einordnung
Laut § 9 Abs. 4 EStG braucht es eine dauerhafte Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitsort – unbefristet oder für mehr als 48 Monate. Liegt diese Zuordnung nicht vor, gelten folgende Vorteile:
- Kein geldwerter Vorteil nach der 0,03-Prozent-Regel bei Firmenwagen. Somit entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils.
- 38 Cent pro gefahrenem Kilometer statt einfacher Entfernungspauschale
- 14 Euro Verpflegungspauschale pro Tag bei mehr als acht Stunden Abwesenheit
Gerade für Mitarbeitende, die viel unterwegs sind, kann das mehrere hundert Euro pro Jahr oder mehr ausmachen.
Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Eine Zuordnung muss nicht im Arbeitsvertrag stehen. In der Praxis wird oft automatisch angenommen, dass das Büro die erste Tätigkeitsstätte ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt: „Eine (stillschweigende) Zuordnung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer diese Einrichtung nur gelegentlich aufsucht.“ Das bedeutet: Wer überwiegend außerhäuslich arbeitet – z.B. Objektleiter, Außendienst, Bauleiter – hat oft keine erste Tätigkeitsstätte.
Beispiele aus der Praxis
- Weiträumiges Tätigkeitsgebiet (Außendienst, Objektleitung):häufig keine erste Tätigkeitsstätte
- Sammelpunkt vom Arbeitgeber bestimmt (z.B. Reinigung, Instandhaltung):kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Homeoffice: in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, außer es wurde vertraglich so festgelegt
- Mehrere mögliche Einsatzorte:kann bedeuten, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt
Der BFH-Fall betraf einen Bauleiter, der keine klare Anweisung zum Arbeitsort hatte. Es gab lediglich ein Arbeitsgebiet. Da keine eindeutige Zuordnung gegeben war, lag beim Bauleiter mit Verlassen der Wohnung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Er konnte daher alle steuerlichen Vorteile nutzen.
Steuerliche Auswirkungen
Ein konkreter Arbeitsort wird meist vorgegeben. Trotzdem gilt laut BMF:
Bei 220 Tagen Arbeitstagen × 14 € Verpflegungspauschale entstehen 3.300 € Werbungskos-ten. Bei 30 % Grenzsteuersatz bleiben rund 1.000 € netto mehr übrig
Hinzu kommt ggf. die doppelte Entfernungspauschale. Dabei besteht kein Risiko, in den Verdacht der bewussten Steuerverkürzung zu geraten. Im schlimmsten Fall erkennt das Finanzamt die Angaben nicht an – mehr kann nicht passieren.
Thomas Schneider
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