Steuervorteile nutzen

Wer ständig unterwegs ist, kann netto mehr kassieren

In der Immobilienverwaltung arbeiten Beschäftigte sehr unterschiedlich: Manche sind überwiegend im Büro tätig, andere sind ständig im Außendienst unterwegs – etwa zu Objekten oder Kundenterminen. Genau hier stellt sich die steuerlich eine wichtige Frage.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Gibt es eine erste Tätigkeitsstätte oder nicht? Fehlt nämlich eine erste Tätigkeitsstätte, gelten alle Fahrten ab Verlassen der Wohnung als Auswärtstätigkeit und das bringt spürbare steuerliche Vorteile.

Relevanz der Einordnung

Laut § 9 Abs. 4 EStG braucht es eine dauerhafte Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitsort – unbefristet oder für mehr als 48 Monate. Liegt diese Zuordnung nicht vor, gelten folgende Vorteile:

  • Kein geldwerter Vorteil nach der 0,03-Prozent-Regel bei Firmenwagen. Somit entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils.
  • 38 Cent pro gefahrenem Kilometer statt einfacher Entfernungspauschale
  • 14 Euro Verpflegungspauschale pro Tag bei mehr als acht Stunden Abwesenheit

Gerade für Mitarbeitende, die viel unterwegs sind, kann das mehrere hundert Euro pro Jahr oder mehr ausmachen.

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Eine Zuordnung muss nicht im Arbeitsvertrag stehen. In der Praxis wird oft automatisch angenommen, dass das Büro die erste Tätigkeitsstätte ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt: „Eine (stillschweigende) Zuordnung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer diese Einrichtung nur gelegentlich aufsucht.“ Das bedeutet: Wer überwiegend außerhäuslich arbeitet – z.B. Objektleiter, Außendienst, Bauleiter – hat oft keine erste Tätigkeitsstätte.

Beispiele aus der Praxis

  • Weiträumiges Tätigkeitsgebiet (Außendienst, Objektleitung):häufig keine erste Tätigkeitsstätte
  • Sammelpunkt vom Arbeitgeber bestimmt (z.B. Reinigung, Instandhaltung):kann erste Tätigkeitsstätte sein
  • Homeoffice: in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, außer es wurde vertraglich so festgelegt
  • Mehrere mögliche Einsatzorte:kann bedeuten, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt

Der BFH-Fall betraf einen Bauleiter, der keine klare Anweisung zum Arbeitsort hatte. Es gab lediglich ein Arbeitsgebiet. Da keine eindeutige Zuordnung gegeben war, lag beim Bauleiter mit Verlassen der Wohnung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Er konnte daher alle steuerlichen Vorteile nutzen.

Steuerliche Auswirkungen

Ein konkreter Arbeitsort wird meist vorgegeben. Trotzdem gilt laut BMF: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn mindestens zwei volle Tage pro Woche oder mehr als ein Drittel der Arbeitszeit dort gearbeitet wird. Das heißt: Selbst wenn jemand offiziell einem Büro zugeordnet ist, kann es steuerlich trotzdem keine erste Tätigkeitsstätte sein. Die acht-Stunden-Regel bzgl. der Verpflegungspauschale wird schneller erreicht, als viele denken – denn An- und Abreise zählen mit. Pausen zählen ebenfalls zur Abwesenheit, auch wenn sie nicht Arbeitszeit sind.

Bei 220 Tagen Arbeitstagen × 14 € Verpflegungspauschale entstehen 3.300 € Werbungskos-ten. Bei 30 % Grenzsteuersatz bleiben rund 1.000 € netto mehr übrig

Hinzu kommt ggf. die doppelte Entfernungspauschale. Dabei besteht kein Risiko, in den Verdacht der bewussten Steuerverkürzung zu geraten. Im schlimmsten Fall erkennt das Finanzamt die Angaben nicht an – mehr kann nicht passieren.

Thomas Schneider

Thomas Schneider
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