Mängelrügen gegenüber Bauunternehmer
1106
25. Oktober 2012, 08:01 Uhr
1. Das Recht des Auftraggebers, von einem Handwerker Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Handwerkers für den Mangel noch unklar ist. 2. Der Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Handwerker nicht für den Mangel verantwortlich ist. 3.
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