Immobilien-Kaufrecht

Arglistig verschwiegener Mangel

Gebrauchte Immobilien werden regelmäßig unter Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss – verkauft. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen solchen Haftungsausschluss jedoch nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Anders als nach dem Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch setzt Arglist juristisch kein böswilliges Verhalten oder eine Schädigungsabsicht voraus. Ein Mangel wird bereits dann arglistig verschwiegen, wenn der Verkäufer bedingt vorsätzlich handelt.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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1. Die Verkäufer eines bebauten Grundstücks können für einen Sachmangel ohne vorherige Mangelbeseitigungsaufforderung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn diese den Mangel arglistig verschwiegen haben.

2. Der Anspruch auf Schadenersatz bemisst sich hinsichtlich eines arglistig verschwiegenen Mangels in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mangelbeseitigungskosten, ohne dass sich die Käufer in der Regel einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen müssen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Arglistig verschwiegener Mangel
Seite 51 bis 52
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