Aus den Entscheidungsgründen
I.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten:
- Der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts in einer Breite von 3 m und einer Länge von 14 m zuzustimmen (erweitert im Schriftsatz vom 1. August 2005).
- Der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form einer Gestattung einer Verbindung des Grundstücks der Beklagten mit dem 1,5 m breiten Brücken- und Treppenaufbau zuzustimmen (erweitert im Schriftsatz vom 1. August 2005).
- Hilfsweise ein Begehen und Befahren des im Antrag zu 1) bezeichneten Bereichs zu dulden.
- Hilfsweise die Überbauung des im Antrag zu 2) beschriebenen Bereichs zu dulden.
- Einen zwischen den Parzellen der Parteien befindlichen Gartenzaun zumindest in einer Länge von 3 m zu beseitigen.
- Eine zwischen den Parzellen befindliche Palisade zu entfernen.
- Es zu unterlassen, das eingeräumte Geh- und Fahrrecht zu beeinträchtigen und zu stören.
- Die Zahlung einer angemessenen Geldrente.
- Hilfsweise die Zahlung eines Betrages in Höhe der fünffachen jährlichen Entschädigung.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur 4 Nr. 2638/4 und Nr. 2638/8, die Beklagte Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 2638/7 in L.... Zur Lage der Grundstücke und deren Bebauung wird auf die Einzeichnung in der Flurkarte Bezug genommen.
Das Obergeschoss des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 2638/8 wurde über eine Treppen- und Brückenanlage erreicht, deren Aufgang sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Die Benutzung dieser Anlage ist durch Verfügung der Stadtverwaltung L... vom 23. Juli 2004 wegen Baufälligkeit untersagt worden.
Die Großeltern der Parteien räumten in der testamentarischen Verfügung vom 14. Juli 1965 u.a. Mitbenutzungsrechte ein an der „B...“ und am Weg bis zur K... Straße.
Die Voreigentümer der Parteien schlossen am 24. März 1982 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag und bestimmten u.a. Folgendes:
„Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Flur 4 Nr. 2638/7 räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Flur 4 Nr. 2638/8 das Recht ein, über die in der Anlage gelb gekennzeichnete Fläche der Parzelle 2638/7 in einer Breite von ca. 3 Metern zu gehen und zu fahren und diese begehen und befahren zu lassen“.
Der Umfang dieses Wegerechts ist der Hauptstreitpunkt der Parteien.
Im rechtskräftig entschiedenen Verfahren des Amtsgerichts Lahnstein (Az. 2 C 330/01) ist dem Kläger aufgegeben worden, den Gehweg/die Zufahrt auf seinem Grundstück zugunsten der Beklagten zum Zweck des Transports von Mülltonnen und des Transports sperriger Gegenstände frei zuhalten (vgl. auch die ausführlich begründete Entscheidung des Berufungsgerichts vom 25. September 2002, LG Koblenz, Az. 3 S 197/01).
Der Kläger hat geltend gemacht:
Im Auseinandersetzungsvertrag sei versehentlich ein zu kurzes Geh- und Fahrrecht eingetragen worden, welches 4 m vor dem Auftritt der Brücken- und Treppenanlage mitten auf dem Grundstück der Beklagten ende. Das sei von den vertragschließenden Parteien so nicht gewollt gewesen. Das Wegerecht müsse bis zur Treppenanlage eingeräumt werden. Zumindest habe er einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs.
Mit der Errichtung eines Palisaden- und Jägerzauns werde das Geh- und Fahrrecht beeinträchtigt. Da die Beklagte ihrerseits ein Notwegerecht habe, müsse sie eine Geldrente zahlen und nachentrichten.
Die Beklagte hat vorgebracht:
Das Geh- und Fahrrecht ende 4 m vor der Treppen- und Brückenanlage und das sei auch so gewollt gewesen. Der Zugang zum Obergeschoss sei damals über eine an der südlichen Außenwand angebrachten Treppe erfolgt. Dem Kläger bleibe es unbenommen, diese wieder zu errichten. Der in Frage stehende Weg habe niemals eine Breite von 3 m gehabt. Die Zuwegung sei eingegrenzt durch eine Mauer. Unverständlich sei das Begehren, den vorhandenen Zaun im Bereich der früheren Weinlaube zu entfernen. Eine Entfernung des Palisadenzauns könne der Kläger wegen der Gefährdung ihrer kleinen Kinder nicht verlangen. Im Übrigen werde durch die Eingrenzung das Geh- und Fahrrecht in keiner Weise beeinträchtigt.
Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages ergebe, dass das Wegerecht bis zur Treppen- und Brückenanlage reiche, aber wegen der Bebauung und der örtlichen Verhältnisse nicht in einer Breite von 3 m und nicht weiter zur K... Straße hin. Im Hinblick auf das Wegerecht und den Zugang zur Treppen- und Brückenanlage müssten die Zäune entfernt und Störungen unterlassen werden. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die vorbringt: Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die nicht genehmigte Treppen- und Brückenanlage nicht benutzt werden dürfe und jetzt sogar abgerissen werden müsse. Wegen des ursprünglichen Aufgangs sei die Zeichnung in der notariellen Urkunde auch zutreffend. Da ein Wegerecht, wie beantragt, nicht bestehe, gebe es auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Zäune. Im Übrigen sei der Jägerzaun schon seit Jahren entfernt und durch eine Palisade ersetzt.
Dem ist der Kläger entgegengetreten. In Bezug auf die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages und des Umfangs des Wegerechts bietet er nunmehr Zeugenbeweis an.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts ist zu abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
1. Wegerecht und Eintragung einer Grunddienstbarkeit
a) Nach der Entscheidung des Landgerichts ist entsprechend der Tenorierung zu 1) „dem Kläger im Rahmen der vorgegebenen örtlichen Situation das Recht eingeräumt, die bereits vorhandene Treppen- und Brückenanlage jederzeit benutzen zu können“.
Dem Urteilsausspruch zu 2), der sich auf die Verbindung des Grundstücks der Beklagten mit dem am Ort befindlichen Brücken- und Treppenaufbau bezieht, ist ebenfalls der Rahmen der örtlichen Situation vorgegeben.
Eine solche Verurteilung ist zu unbestimmt und kann schon von daher keinen Bestand haben.
Ein Urteilsausspruch muss Grundlage der Vollstreckung sein können; er muss vollzogen werden können. Soll eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form eines Wegerechts eingetragen werden, muss der Umfang des Rechts örtlich genau bestimmt sein. Der Zweck des Grundbuchs erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Das betroffene Grundstück, die Berechtigung, der Umfang und Inhalt des Rechts, die Bedingung für Entstehen und Erlöschen sind genau zu bezeichnen (Palandt/Bassenge, BGB, 66. A., Überblick vor § 873, Rn. 14).
Hieran fehlt es in örtlicher und räumlicher Sicht, da aus der „vorgegeben örtlichen Situation“ die Benutzung des Grundstücks der Beklagten nicht eingegrenzt werden kann.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger hierdurch beschwert ist, denn er hat ein (Anschluss-) Rechtsmittel nicht eingelegt. Beschwert ist aber jedenfalls die Beklagte.
b) Da die Breite des Wegs von 3 m als solche in zweiter Instanz nicht mehr in Frage steht, kann es nur noch darum gehen, ob das Wegerecht nach dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 24. März 1982 4 m weiter reicht, als bisher beurkundet, und nicht erheblich vor der Treppenanlage endet (vgl. Klageschrift S. 9/10).
Nach der Darstellung des Klägers ist das Wegerecht der Länge nach falsch wiedergegeben worden. Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass das Wegerecht bis zur Treppen- und Brückenanlage habe reichen sollen. Hierzu hat er auf den Hinweis des Senats im Termin vom 5. Oktober 2006 Zeugenbeweis angeboten.
Dem Beweisantritt ist nicht nachzugehen.
Es trifft im Grundsatz zu, dass zum Verständnis des Erklärten auch auf Umstände außerhalb der Erklärung zurückgegriffen werden kann und muss.
Für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen sind nach heutigem Verständnis zwei Abschnitte zu unterscheiden:
In einem ersten Schritt ist der Inhalt der Erklärung zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Umstände - auch außerhalb der Erklärung – zu berücksichtigen, wenn diese unstreitig oder bewiesen sind. Der zweite Schritt betrifft dann ausschließlich die Frage, ob das, was als Inhalt der Erklärung ermittelt worden ist, den jeweiligen Formvorschriften genügt (Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, § 133 Rn. 30 m.w.N.; siehe auch Looschelders in Anwaltskommentar, BGB, 2005, § 133 Rn. 75 m.w.N.).
In Bezug auf die Formgebote folgt die Rechtsprechung grundsätzlich der „Andeutungstheorie“ und lässt den durch Auslegung des Rechtsgeschäfts festgestellten Inhalt nur gelten, wenn dieser in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. Staudinger/Singer a.a.O. Rn 31 m.w.N.).
Eine solche „Andeutung“ fehlt im Auseinandersetzungsvertrag vom 24. März 1982. Dort wird in Nr. III. nur das Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3 m beschrieben und Bezug genommen auf die Einzeichnung in der Anlage. Die Einzeichnung reicht etwas über die Mitte der Längsrichtung der Schreinerei hinaus. Sie ist von der Vertragschließenden unterzeichnet. In der Darstellung und Beschreibung fehlt jeder Hinweis auf die Treppen- und Brückenanlage.
Die vom Kläger behauptete Falschbezeichnung und Falscheinzeichnung stellt eine „falsa demonstratio“ dar mit der Folge, dass die Andeutungstheorie hinter den allgemeinen Grundsatz zurücktritt, wonach eine unabsichtliche Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 133 Rn. 19; ausf. Staudinger/Singer a.a.O. Rn. 31 mit umfangr. Nachweisen; Looschelders a.a.O. Rn. 77 ff.).
Im vorliegenden Fall tritt die Andeutungstheorie jedoch nicht zurück.
Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2002, 1797).
Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung materiell-rechtlicher Willenserklärungen wie der Einigung (§ 873 BGB; vgl. BGHZ 60, 226, 231; BGH WM 1969, 863, 865 – bestätigt von BGH NJW 2002, 1797: „Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der Dienstbarkeit auf Grund von Schlussfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstücke Anlass gab, einen veränderten Inhalt zu verschaffen“).
Für jedermann ist es nach den äußeren Umständen – Lage und Art der Grundstücke – auf keinen Fall ohne weiteres erkennbar, dass ein Wegerecht zugunsten der Parzelle Nr. 2638/8 auf der Parzelle Nr. 2638/7 hat begründet sein sollen, und zwar in der behaupteten Erstreckung.
Das gilt auch für weitere Umstände wie etwa eine in früherer Zeit stattgefundene Nutzung.
Im Übrigen bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass, da Grundstücke von der Erbauseinandersetzung erfasst, sämtliche Abreden formbedürftig waren (vgl. BGH WM 2006, 1827).
c) Dem Senat erschließt sich nicht, inwieweit die Beklagte, wie vom Kläger angeführt, ein längeres Wegerecht auf schuldrechtlicher Grundlage oder testamentarisch einzuräumen hätte.
d) Eine Notwegsituation liegt nicht vor (§ 917 BGB).
Diese setzt die fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg voraus. Schon hieran fehlt es. Im Übrigen sind – wie hier – rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers, auf die noch zurückzukommen sein wird, nicht maßgebend (Palandt/Bassenge a.a.O. § 917 Rn. 4 m.w.N.).
2. Entfernung von Gartenzaun und Palisade; Unterlassungsanspruch
Nach den örtlichen Verhältnissen reicht das Wegerecht, wie bereits ausgeführt, etwas über die Mitte der Längsrichtung der Schreinerei hinaus. Der anschließende Bereich zur Feldsteinmauer hin ist vom eingezeichneten Recht nicht erfasst, so dass es ab hier der Beklagten ohnehin freigestanden hat, an der Grenze den Palisadenzaun zu errichten.
Der Senat ist der Auffassung, dass auch die weiteren Einzäunungen vom Kläger hinzunehmen sind, selbst wenn hierdurch die – formale – Position des Wegerechts geringfügig beeinträchtigt wird.
Die aus § 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 BGB folgenden Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dieses Rechtsinstitut bezweckt den Ausgleich an sich zutreffender, jedoch wegen der Besonderheit des Einzelfalls als unbillig empfundener Ergebnisse (Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. A., Einl. Rn. 32 ff. m.w.N.).
Das Wegerecht reicht nicht bis zur Treppen- und Brückenanlage und schon von daher ist es von keinem erkennbaren Wert. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger unbenommen, im Inneren seines Hauses oder auf dem Grundstücksstreifen zwischen Haus und Palisadenzaun, wie vormals vorhanden, einen Treppenaufgang zu schaffen. Hierzu ist er auf die ohnehin neu zu bauende Anlage und das Grundstück der Beklagten nicht angewiesen.
Die Einzäunung ist eher geeignet, zwischen den verfeindeten Parteien Auseinandersetzungen zu vermeiden, wie wenn sie nicht vorhanden wäre. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen (Kinder, Notwegrecht usw.). Danach scheidet ein Unterlassungsanspruch ebenfalls aus.
Die Entscheidung zu Kosten und Vollstreckbarkeit folgt aus § § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: 5 U 836/06
Redaktion (allg.)
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