Wie sich Ladeinfrastruktur schon heute planen und umsetzen lässt
Die Gebäuderichtlinie Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) 2024/1275 der EU-Kommission ist seit Ende Mai 2024 in Kraft. Sie gibt dem deutschen Gesetzgeber allerdings noch bis Mai 2026 Zeit, die Novellierung in nationales Recht umzusetzen, was voraussichtlich im Rahmen einer Überarbeitung des deutschen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) geschehen wird. Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten und legt seitdem für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für größere Bestandsgebäude im Sanierungsfall fest, welche Vorrüstungen, Leitungs- und Ladeinfrastruktur für E-Mobilität anzulegen sind. Die aktuelle EPBD-Richtlinie erhöht bestehende Anforderungen, um den Ausbau von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität weiter voranzutreiben.
und die entsprechende Anpassung des GEIG um einige Zeit verzögert, doch ist davon auszugehen, dass die EU-Vorgaben im Wesentlichen übernommen werden. Um für diese höheren Anforderungen frühzeitig Rechtskonformität herzustellen und die Attraktivität ihrer Immobilien durch ausreichend dimensionierte Ladeinfrastruktur zu erhöhen, empfiehlt es sich für Gebäudeeigentümer, ihre Bau- und Renovierungspläne für Neubauten und Bestandsimmobilien schon heute mit Blick auf die EPBD-Richtlinie zu gestalten und deren Kernvorgaben zur Ladeinfrastruktur vorausschauend umzusetzen.
EPBD-konform (um)bauen, Überdimensionierung vermeiden
Die gute Nachricht vorweg: Spezialisten für Ladeinfrastruktur wie beispielsweise Chargemaker unterstützen Gebäudeeigentümer bei der richtigen Dimensionierung und Budgetierung sowie bei der Installation und Umsetzung von Lademöglichkeiten für ihre Immobilien. Sie bringen die Expertise mit, die passende Ladeinfrastruktur für die jeweilige Gebäudenutzung ebenso im Blick zu haben wie die EPBD-konforme Umsetzung selbst, denn für Wohngebäude sieht optimale Ladeinfrastruktur anders aus als für Bürogebäude mit Gewerbemietern.
Ziel solcher Ladeinfrastruktur-Projekte muss sein, für jede Liegenschaft das richtige Maß zu finden. Es gilt, einerseits die benötigte Energiekapazität und das Lastmanagement auch für künftige Szenarien im Blick zu haben, damit nicht nachträglich teure Installationen vorgenommen werden müssen, aber andererseits die folgenden EPBD-Richtlinien zur Ladeinfrastruktur ohne kostspielige Überdimensionierungen einzuhalten. In technischer Hinsicht verlangt die EPBD, dass die installierten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards interoperabel betrieben werden.
Die EPBD-Vorgaben für Neubauten und bei Renovierungen
Die neue EPBD-Richtlinie sieht für Neubauten und Bestandsimmobilien, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, folgende Regelungen für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vor. Sie gelten dann, wenn der Parkplatz im oder am Gebäude liegt und die Renovierungsmaßnahmen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen. Die Richtlinie unterscheidet dabei folgendermaßen nach Gebäudetypen:
- Für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt pro fünf Stellplätzen (=20 Prozent der Parkplätze) zu errichten, und die Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze sowie Leitungsinfrastruktur, also Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Stellplätze zu installieren.
- Für Bürogebäude mit mehr als 5 Stellplätzen muss mindestens jeder zweite Stellplatz (=50 Prozent der Parkplätze) einen Ladepunkt erhalten, und die Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze sowie Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze installiert werden.
- Für Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen ist die Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze sowie Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze zu installieren. Bei Neubauten ist zusätzlich die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt erforderlich.
Außerdem gilt für Bestandsimmobilien ab 01.01.2027, dass alle Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt pro zehn Stellplätzen (= 10 Prozent) auszustatten sind oder mit einer Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
Ladeinfrastruktur zukunftssicher gestalten
Ladeinfrastruktur, die bestens auf den jeweiligen Use Case und auf Nutzungsbedürfnisse von Bewohnern oder Mietern eines Gebäudes ausgerichtet ist, macht eine Immobilie attraktiv. Wenn sie außerdem Raum für eine steigende Nutzung bietet und EPBD-konform umgesetzt wird, schafft das für alle mehr Zukunftssicherheit. Full-Service-Anbieter für Ladeinfrastruktur wie Chargemaker stehen Gebäudeeigentümern dabei in allen Phasen fachkundig zur Seite: von der Planung über die Umsetzung bis hin zum laufenden Betrieb der Ladeinfrastruktur. So lassen sich kostspielige Überdimensionierungen vermeiden und Ladeinfrastruktur-Projekte effizient angehen.
Laura Huse
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