30. Oktober 2009, 10:25 Uhr
Wechselt der Verwalter im Laufe eines Wirtschaftsjahres, hat derjenige Verwalter die Abrechnung für das vorherige Wirtschaftsjahr aufzustellen, der im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung zum Verwalter bestellt ist.
Redaktion (allg.)
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