Verkleistert
Aus den Entscheidungsgründen
Die Beklagten waren vom 14. 7. 1998 bis 15. 8. 1999 Mieter einer
Wohnung im Anwesen der Klägerin ... in .... Nach einer von
den Beklagten, nicht aber von der Klägerin, unterzeichneten
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sollten die Beklagten beim Auszug
die Tapeten sowie den Kleber an Wand und Boden entfernen. Die Beklagten
sind dem nicht nachgekommen. Mit der Klage begehrt die Klägerin
von den Beklagten den Ersatz der entsprechenden Kosten. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen, dagegen richtet sich die Berufung der
Klägerin.
Die Berufung ist gemäß den §§ 511, 511a, 516, 518, 519
ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz
der Kosten für das Entfernen der Tapeten und des Klebers an
Wand und Boden, da die entsprechende Klausel in der Zusatzvereinbarung
zum Mietvertrag gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt und damit
unwirksam ist.
Zwar steht dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht entgegen,
dass die Klägerin diese nicht unterzeichnet hat. Nach § 2 AGB-Gesetz
ist ausreichend, wenn der Verwender darauf hinweist, dass der Vertrag
unter Zugrundelegung seiner AGB abgeschlossen werden soll. Davon
kann vorliegend ausgegangen werden, da der Vordruck den Beklagten
unstreitig vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurde. Mit der
Unterschriftsleistung haben die Beklagten dann ihr Einverständnis
mit der Einbeziehung der Klauseln erklärt; eine Unterschrift
der Klägerin war insoweit nicht erforderlich.
Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass es sich dabei um eine
formal- und keine Individualvereinbarung handelt, welche gemäß
§ 9 AGB-Gesetz unwirksam ist. Der Grundsatz, wonach handschriftliche
oder maschinenschriftliche Abänderungen von Formularverträgen
oder Zusätze zu solchen Verträgen ein Indiz gegen den
Formularcharakter darstellen, gilt bei der Miete grundsätzlich
nur dann, wenn die Abänderungen oder Zusätze im Hinblick
auf Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere mit Rücksicht
auf die Person des Mieters erfolgt sind; bei Zusätzen oder
Abänderungen, die auf eine bestimmte gleichförmige Vermieterpraxis
hindeuten (z.B. Tierhaltungsverbote, Vereinbarungen über die
Durchführung von Schönheitsreparaturen etc.) gilt die
Indizwirkung nicht (Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl.,
vor §§ 535, 536 BGB, Rdnr. 20).
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klauseln
im Hinblick auf die Person der Beklagten erfolgt sind, da z.B. der
Zusatz "Keine Tierhaltung" auf eine gleichförmige
Vermieterpraxis hindeutet. Im Übrigen hat die Klägerin
in ihrer Berufungsbegründung selbst bestätigt, die streitgegenständliche
Klausel vorformuliert zu haben. Des Weiteren haben die Beklagten
unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin die Klauseln bereits
bei dem Vormieter und auch bei den Nachmietern verwendet habe und
erklärt habe, sie wolle den Zusatz bei sämtlichen Folgemietern
benutzen, was ebenfalls gegen eine individuelle Vereinbarung spricht.
Soweit die Klägerin einwendet, noch keine drei bis fünf
Verwendungen erreicht zu haben, steht dies der Eigenschaft als Allgemeine
Geschäftsbedingung nicht entgegen, das diese bereits dann zu
bejahen ist, wenn sie für weitere Verwendungen vorgesehen ist;
das AGB-Gesetz findet dann schon im ersten Fall Anwendung (Palandt/Heinrichs,
BGB, 59. Aufl., § 1 AGB-Gesetz, Rdnr. 6).
Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei
dem im Streit stehenden Zusatz zum Mietvertrag um eine Formularvereinbarung
handelt. Dass der Zusatz gemäß § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz
ausgehandelt und ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist,
hat die Klägerin, die diesbezügliche Beweislast trägt
(Schmidt/Futterer/Blank, a.a.O., vor §§ 535, 536 Rdnr. 2), nicht
behauptet.
Die Zusatzvereinbarung, wonach die Beklagten beim Auszug zum Entfernen
der Tapeten und des Klebers an Wand und Boden verpflichtet waren,
widerspricht dem gesetzlichen Leitbild aus § 536 BGB und verstößt
gegen § 9 AGB-Gesetz, da sie dem Vermieter in unangemessener Weise
ermöglicht, dem Nachmieter ein frisch renoviertes Mietobjekt
zu überlassen (Schmidt/Futterer/Langenberg, a.a.O. § 548 BGB,
Rdnr. 57). Den Beklagten war bereits nach § 14 Ziffer 2 des Mietvertrages
die Verpflichtung auferlegt, Schönheitsreparaturen innerhalb
bestimmter Fristen auszuführen, so dass ihnen mit der Klausel
eine weitere Renovierungspflicht, unabhängig vom Zeitpunkt
der letzten Renovierung, aufgebürdet wurde. Sie betrifft damit
das Neuvermietungsrisiko, das Sache des Vermieters ist (Sternel,
Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 415), da ein Zustand geschuldet wird,
der über die bloße Eignung zum Bezug durch einen Nachmieter
hinausgeht und ist daher gemäß § 9 ABG-Gesetz unwirksam
(Sternel, Mietrecht, a.a.O., II Rdnr. 419).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Gericht: LG Saarbrücken
Aktenzeichen: 13 B S 65/00
Redaktion (allg.)
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