19. November 2009, 12:37 Uhr
Wenn der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis nicht über zurückliegende Zeiträume die Nebenkosten abrechnet, darf der Mieter die Nebenkosten zurückverlangen. Wenn er keinerlei Anhaltspunkte hat, um die Nebenkosten wenigstens zu schätzen, kann er die Vorauszahlungen insgesamt zurückfordern. Der Mieter muß also eine Ersatzabrechnung aufstellen und darf nur die Differenz zwischen Vorauszahlungen und geschätzten Kosten berechnen - aus dem Vergleich mit den Vorjahren.
Redaktion (allg.)
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