Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaum

Gericht: BGH
Urteil vom: 27.01.2010
Aktenzeichen: XII ZR 22/07

1106
Bild: Paul/stock.adobe.com
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1. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. 2. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. 3. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Kosten der Hausverwaltung.

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