Aus den Entscheidungsgründen
(ohne Tatbestand gem. § 313 a I 1 ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Bezahlung der Heizkostenabrechnung und der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 vom 30.09.2005, denn die Klägerin ist mit der Geltendmachung dieser Abrechnungen gem. § 556 III 3 BGB ausgeschlossen, weil die Geltendmachung der Nachforderung dem Mieter nicht bis spätestens zum Ablauf des 12 Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitgeteilt worden ist, denn die Klägerin ist beweispflichtig dafür geblieben, dass die genannten Abrechnungen den Beklagten bereits im Jahre 2005 zugegangen sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter Beweis gestellt hat, dass die Abrechnungen vom 30.09.05 am 05.10.05 durch den Zeugen T in den Postversand gegeben worden seien. Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob der vom Amtsgericht C im Urteil vom 07.04.06 (… C …/… AG C) geäußerten Auffassung zu folgen ist, wonach der Vermieter im Falle einer ordnungsgemäßen Absendung zur Post die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe, so dass er gem. § 556 III 3 Haltsatz 2 BGB den Anspruch gleichwohl noch geltend machen könne.
Nach nochmaliger Überprüfung vertritt das erkennende Gericht jedenfalls die Auffassung, dass die Klägerin innerhalb der Frist von 3 Monaten bis zum Ablauf des Jahres 2005 entweder bei den Beklagten bezüglich des Erhalts der Abrechnungen hätte nachfragen oder rechtzeitig vor dem Jahresende eine Mahnung - unter nochmaliger Beifügung der beiden Abrechnungen - an die Beklagte hätte versenden müssen.
Insofern kam es auch nicht mehr auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörterte Frage an, ob die Klägerin aus tatsächlichen Gründen erst Anfang Oktober 2005 in der Lage war, die Nebenkostenabrechnungen zu versenden, denn in diesem Falle hätte sie entweder die Zustellung der Abrechnungen per Boten vornehmen lassen müssen oder im Falle der Nichtzahlung nach 6 Wochen oder 2 Monaten, jedenfalls noch vor dem Ende des Jahres 2005 eine erneute Übersendung der Abrechnungen - evtl. auch gegen Zustellungsnachweis - vornehmen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gericht: AG Münster
Aktenzeichen: 49 C 2648/06
Redaktion (allg.)
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