Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage gegen die Beklagte, es zu unterlassen, ihre Wohnung mit chemisch aufbereitetem Leitungswasser zu versorgen, abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung.
Ein Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Es ist zwar richtig, dass die von der Beklagten zur Aufbereitung des Leitungswassers verwandten Chemikalien generell geeignet sind, in bestimmten Konzentrationen gesundheitsgefährdend zu wirken, dies gilt aber nicht in der Form, wie die Aufbereitungsanlage benutzt wird. Diese entspricht zunächst einmal den einschlägigen DIN-Normen für Enthärter und Dosierungsgeräte und hat das entsprechende DIN-Prüfzeichen erhalten. Die Anlage wird auch ordnungsgemäß betrieben und versorgt die Klägerin mit Trinkwasser, das die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung vom 5. 12. 1990 nicht überschreitet.
Das ergeben die von dem staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt am 10. 1. und 19. 1. 2000 entnommenen Wasserproben. Die Proben sind im Miethaus der Klägerin, ... am 10. 1. 2000 jeweils vor der Behandlung durch die chemische Aufbereitungsanlage, sodann nach der Behandlung und schließlich in der Wohnung der Klägerin entnommen. Nach Feststellungen des Untersuchungsamtes sind die nach § 3 Anlage 4 der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte in keinem Falle überschritten. Auffällig ist lediglich der relativ hohe Anteil von Silikat nach der Behandlung von 46,8 mg/l bzw. 40,4 mg/l. Nach Überprüfung und Einstellung der Aufbereitungsanlage ist der Silikatanteil dann auf 28,5 mg/l gesenkt worden und liegt damit unter dem Grenzwert von 40 mg/l nach Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 und 2 der Trinkwasserverordnung und ist nunmehr unbedenklich.
Danach steht fest, dass die Qualität des der Klägerin an den Zapfstellen ihrer Wohnung zur Verfügung stehenden Trinkwassers entsprechend den gesetzlichen Anforderungen unbedenklich ist und die von der Beklagten eingesetzten Chemikalien generell nicht gesundheitsschädlich sind.
Die Klägerin hat nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen von dem chemisch aufbereitetem Trinkwasser verursacht worden sind.
Aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass sie an Allergien leidet. Die Ärzte ... und ... haben ihr mit Attesten vom 11. 11. 1986 und 23. 4. 1988 bescheinigt, dass sie u.a. an einer Allergie gegen Lösungsmittel, insbesondere Nitroverdünner, leidet bzw. allergisch ist gegen Anexcillin, Sulbactam, Durenat, Sulfonamid, Codein, Digitalis, Pflaster und Nitroverdünnung. Die Ärztin ... hat mit Attest vom 9. 6. 1999 festgestellt, dass eine Allergie auf Chemikalien und Medikamente besteht. Der Arzt ... hat am 9. 7. 1999 bescheinigt, dass chemische Bestandteile aus dem Trinkwasser Reizungen der Schleimhäute und Bronchien auslösen können. Dr. ... hat am 65. 7. 1999 attestiert, dass chemisch aufbereitetes Wasser Hautveränderungen verschlechtern könne und in seinem Schreiben vom 8. 7. 1999 der Hausärztin ... mitgeteilt, dass bei der Klägerin eine Immunschwäche besteht, jedoch nicht sicher beantwortet werden kann, inwieweit interne und externe Chemikalien dazu beigetragen haben.
Am 8. 9. 1999 hat Dr. ... wiederum der Hausärztin mitgeteilt, dass z.Z. keine auffälligen Hautbefunde bestehen und er sich nicht imstande sehe, die Beschwerden der Patientin zu beseitigen.
Aus diesen Befunden ergibt sich nicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Trinkwasser besteht. Es wird lediglich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass Beziehungen bestehen könnten. In dieser Form aber reicht der vorgetragene Ursachenzusammenhang nicht aus, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin durch das Trinkwasser festzustellen.
Es kommt weiter hinzu, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte die Klägerin rechtswidrig an ihrer Gesundheit beschädigt hat.
Wie bereits ausgeführt, hält das der Klägerin zugeführte Trinkwasser die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte ein. Schon aus diesem Grund handelt die Beklagte nicht rechtswidrig.
Die Klägerin leidet sicher an Überempfindlichkeiten. Auf diesen Zustand kann jedoch nicht abgestellt werden, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine durch die Beklagte verschuldete Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin sind daher nicht erfüllt.
Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf Besitzstörung gem. §§ 858, 862 BGB stützen. Die Zuführung chemisch behandelten Leitungswassers ist nicht widerrechtlich und stellt damit keine verbotenen Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Es kann, wie aufgeführt, nicht festgestellt werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin durch das Trinkwasser herbeigeführt ist.
Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht.
Nach dem Mietvertrag hat die Beklagte zwar die Nebenpflicht, das von dem Versorger gelieferte Trinkwasser in Trinkwasserqualität an den Zapfstellen in der Wohnung der Klägerin dieser zur Verfügung zu stellen. Es kann daher von ihr verlangt werden, dass nachteilige Veränderungen der Wasserqualität im Leitungsnetz des Miethauses unterbleiben.
Die Beklagte nimmt zwar durch die chemische Wasseraufbereitungsanlage eine Veränderung des angelieferten Wassers vor. Diese Veränderung wirkt sich jedoch für den Verbraucher nicht nachteilig aus. Er erhält nach wie vor Trinkwasser in einer Qualität, wie es die Trinkwasserverordnung erfordert. Das haben die bereits genannten Untersuchungsberichte des staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes ergeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Trinkwasser dieselbe Qualität hat wie bei Bezug der Wohnung. Eine Veränderung ergibt sich schon daraus, dass Wasser als natürliches Produkt einer Vielzahl von Einflüssen ausgesetzt ist und sich daher im Laufe der Zeit Änderungen ergeben. Es kommt allein darauf an, ob die gelieferte Wasserqualität die Normen einhält. Solange das der Fall ist, liegt ein Mangel, der ein Abänderungsverlangen begründet, nicht vor.
Es soll nicht verkannt werden, dass die chemische Aufbereitung von Trinkwasser bei Verbrauchern auf Bedenken stößt und Befürchtungen wegen einer Gesundheitsgefährdung auslöst. Solange aber, wie hier, die gesundheitliche Unbedenklichkeit des aufbereiteten Wassers festgestellt werden kann, lassen sich allein aus der Tatsache der chemischen Aufbereitung Unterlassungsansprüche nicht herleiten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung der Klägerin musste dementsprechend zurückgewiesen werden.
Sie hat wegen des Misserfolges ihres Rechtsmittels die dadurch verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt entsprechend dem Abänderungsbegehren.
Gericht: LG BRAUNSCHWEIG
Aktenzeichen: - 6 S 972/99
Redaktion (allg.)
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