Bauträger muss für Nutzungsausfall zahlen

Kann ein Bauträger die vertraglich zugesicherte Frist zur Herstellung einer Altbauwohnung nicht einhalten, muss er den Käufern eine Entschädigung für die entgangene Nutzung der herzurichtenden Wohnung zahlen. Der BGH hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch gegeben sein kann.

 

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 m2 Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben.

Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011.

Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30-prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 m2 Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 m2 eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.

Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 11.07.2012 - 3 O 1555/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 29.05.2013 - 7 U 660/12.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VII ZR 172/13
Urteil vom: 20.02.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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