Bauträger

Baumangel trotz höherwertigem Materials

Auch wenn es auf den ersten Blick überraschend sein mag, der Einbau eines im Vergleich zum vereinbarten Bauprodukt höherwertigen Bauprodukts, stellt einen Mangel dar.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Leitsätze des Bearbeiters:

1. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung (Bau-Ist) von der geschuldeten Leistung (Bau-Soll) abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die erbrachte Leistung „besser“ oder „höherwertiger“ als die geschuldete Leistung ist.

2. Eine vom Bauträger gestellte Änderungsklausel, die diesem einseitig Material- und Ausstattungsänderungen erlauben soll, ist unwirksam, wenn diese auch Änderungen erlaubt, die keinen sachlich gerechtfertigten Grund haben und unabhängig von der Zumutbarkeit, ist unwirksam.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Baumangel trotz höherwertigem Materials
Seite 53 bis 54
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