Leitsätze des Bearbeiters:
1. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung (Bau-Ist) von der geschuldeten Leistung (Bau-Soll) abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die erbrachte Leistung „besser“ oder „höherwertiger“ als die geschuldete Leistung ist.
2. Eine vom Bauträger gestellte Änderungsklausel, die diesem einseitig Material- und Ausstattungsänderungen erlauben soll, ist unwirksam, wenn diese auch Änderungen erlaubt, die keinen sachlich gerechtfertigten Grund haben und unabhängig von der Zumutbarkeit, ist unwirksam.
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Dr. Olaf Steckhan
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