Aus den Entscheidungsgründen
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Kläger ist
in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die auf eine fristlose Kündigung der Kläger
vom 1. 8. 2001 gestützte Räumungsklage zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
nach den der Vorschrift § 554 a Satz 1 BGB a.F. vollinhaltlich entsprechenden
§§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Die verbale und erregte Auseinandersetzung, deren konkreter Verlauf zwischen
den Parteien streitig ist, ereignete sich, nachdem sich die Beklagten
bei den Klägern 14 Tage zuvor erfolglos über fehlendes Warmwasser
beschwert hatten, wobei die Beklagten die zur Beseitigung erforderlichen
Installationskosten in Höhe von 202,77 DM letztendlich selbst getragen
haben. Bereits in der Vergangenheit mussten die Beklagten wegen notwendiger
Reparaturarbeiten an der Wasserinstallationsanlage in Vorleistung treten.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die nach dem Kläger-Vortrag von
den Beklagten ausgesprochenen und unter anderen Umständen keinesfalls
von einem Vermieter hinzunehmenden Beleidigungen in einem milderen Licht
(so zutreffend LG Stuttgart WuM 1997, 492 unter I.2.; vgl. auch Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kapitel IV.,
Rdnr. 191 S. 1269 f. m.w. Beispielfällen). Im Rahmen dieser Abwägung
war über die Tatsache hinaus, dass das Mietverhältnis der Parteien
zuvor bereits seit dem 7. 4. 1984 ohne vergleichbare streitige Auseinandersetzungen
bestand, auch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die
Untätigkeit der Kläger in Kenntnis der, die Beklagten unzweifelhaft
stark belastenden Situation einer fehlenden Warmwasserversorgung die beanstandeten
und zwischen den Parteien streitigen Entgleisungen der Beklagten in nicht
unerheblichem Maße mitverursacht hat (vgl. auch dazu Bub/Treier,
a.a.O. Rdnr. 190 S. 1266).
Die nunmehr im Berufungsrechtszug von den Klägern behaupteten und
nur sehr allgemein umrissenen weiteren Auseinandersetzungen der Parteien
in der Vergangenheit rechtfertigen keine andere Beurteilung, zumal danach
das Vertragsverhältnis unverändert fortgesetzt worden ist.
Die mit nicht nachgelassenem Kläger-Schriftsatz vom 28. 5. 2002
vorgeschlagene analoge Anwendung der Kündigungsregelung des § 564
b Abs. 4 BGB a.F. ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt und
verbietet sich angesichts des Charakters dieses Kündigungsrechtes
als Sonderregelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen
von § 6543 Abs. 1 ZPO ersichtlich nicht erfüllt sind.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.536,68 Euro (902,40 DM
x 12 = 10.828,80 DM)
Gericht: LG AACHEN
Aktenzeichen: - 5 S 41/02
Redaktion (allg.)
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