Biofilm in der Wasserleitung
Aus dem Tatbestand
Die Kläger sind seit 1991 Mieter der im I. Obergeschoß links des Hauses C-Weg in N gelegenen Wohnung. In einem Beweissicherungsverfahren stellte der Sachverständige durch Gutachten vom 11.02.2009 fest, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzte, die abgetrocknet als schwarzer Belag vorzufinden war.
Die Kläger machen geltend, es handele sich um einen Mangel. Sie behaupten, die schwarze Masse haben einen äußerst unangenehmen pentranten Geruch. Sie setze sich auch in den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf ab.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage war abzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.02.2009 im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms kommt. Dieser Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe sind mit Wasser auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an.
Gericht: AG Münster
Aktenzeichen: 28 C 2750/09
Urteil vom: 15.09.2009
Redaktion (allg.)
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