Büroräume

Wer Räume vermietet, die im Zeitpunkt der Überlassung nicht frei sind, weil sie noch vom Untermieter des bisherigen Mieters belegt sind, haftet dem neuen Mieter nicht auf Schadenersatz. Grund: Der Vermieter darf Räume nicht erst dann weitervermieten, wenn diese leer geräumt sind. Solange keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, kann er davon ausgehen, dass die bisherigen Nutzer die überlassenen Räume rechtzeitig frei machen werden.Tipp: Der Vermieter haftet nur dann auf Schadenersatz, wenn es schon bei Vertragsabschluss klar war, dass die Räume zum vorgesehenen Einzugstermin des neuen Mieters nicht frei sein werden oder wenn der Vermieter die misslichen Umstände zu vertreten hat. >
 

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die der Klägerin in Zusammenhang
mit der Renovierung und Umgestaltung der angemieteten Räume
sowie mit der Beschaffung neuer Räume und dem Umzug dorthin
entstanden sind.

  1. Unter dem Gesichtspunkt einer Haftung für Rechtsmängel
    (§§ 541, 538 Abs. 1 BGB) kann die Klägerin keinen Schadensersatz
    verlangen. Zwar wurde ihr der vertragsgemäße Gebrauch
    des Mietobjekts teilweise entzogen, einer der fünf Büroräume
    wurde von dritter Seite unter Beschlag gehalten. Die damit verbundene
    Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten für die
    Klägerin war auch (§§ 541/538 Abs. 1./537 Abs. 1 S. 2 BGB)
    erheblich; der "fehlende" Raum nahm mit einer Grundfläche
    von 28 m mehr als ein Fünftel der angemieteten Gesamtfläche
    von 125 m ein. Die in § 541 BGB geregelte Haftung für Rechtsmängel
    greift aber nur durch, soweit der Gebrauch der Mietsache "durch
    das Recht" eines Dritten entzogen wird. Die vom Gesetz gewählten
    Worte "durch das Recht" verweisen darauf, dass eine
    Haftung aus § 541 BGB nicht bereits dann begründet wird,
    wenn der Dritte das Mietobjekt rein tatsächlich in Beschlag
    genommen hat oder in Beschlag hält; erforderlich ist vielmehr,
    dass sich dies aufgrund eines wirklich bestehenden Rechts ergeben
    hat. Die Dritte, die den Raum in Beschlag hielt, war zum Besitz
    aber nicht berechtigt. Sie hatte den Raum von der früheren
    Mieterin des Bürokomplexes untergemietet; das Mietverhältnis
    der Beklagten zur Hauptmieterin war zum 31. 12. 1995 beendet worden,
    damit war auch das Besitzrecht der Untermieterin gegenüber
    der Beklagten – der Hauptvermieterin –erloschen (§ 556
    Abs. 3 BGB). Aus unmittelbar gegenüber der Grundstückseigentümerin
    – der Beklagten – begründeter Befugnis war die
    Nutzerin ebenso wenig berechtigt. Sie hatte zwar mit der Beklagten
    Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages geführt,
    eine Einigung über die wesentlichen Punkte des seinerzeit
    angestrebten unmittelbaren Mietverhältnisses war aber nicht
    erzielt worden. Ein Vertragsverhältnis war nicht zustande
    gekommen.
  2. Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht im Anschluss an
    die von dieser erklärten fristlosen Kündigung wegen
    (teilweiser) Nichtgewährung des Gebrauchs zum Schadensersatz
    verpflichtet. Eine dahingehende Ersatzpflicht würde voraussetzen,
    dass die Beklagte die Einschränkung des vertragsgemäßen
    Gebrauchs der Mietsache zu vertreten hätte; das aber ist
    nicht der Fall.
  1. § 543 BGB erstreckt die Geltung der §§ 541, 538 Abs. 1 BGB (entsprechend)
    auf Fallkonstellationen, in denen die Mieterin zur fristlosen
    Kündigung nach § 542 BGB berechtigt war, ohne dass dem –
    der Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs –
    ein wirkliches Recht des "Störers" zugrunde lag,
    damit insbesondere auf solche Fälle, in denen der "Störer"
    sich – wie hier –auf ein Miet- bzw. Besitzrecht bezogen
    hatte, welches ihm in Wahrheit gar nicht zustand. Mit der Verweisung
    auf eine entsprechende Anwendung des § 541 BGB und dessen Verweisung
    auf eine entsprechende Anwendung des § 538 BGB spricht das Gesetz
    keine automatische Verknüpfung zwischen der berechtigten
    Kündigung aus § 542 BGB und der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs
    nach § 538 Abs. 1 BGB aus. § 543 BGB stellt sich rechtstechnisch
    nicht als sog. "Rechtsfolgenverweisung" dar. Er erläutert
    und erweitert lediglich den Begriff des "Mangels" der
    Mietsache und verweist auf dieser Grundlage auf die "übrigen"
    gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs insgesamt.
    Rechtstechnisch stellt er eine "Rechtsgrundverweisung"
    dar. Daraus folgt, dass die Vermieterin nur dann unabhängig
    davon auf Schadensersatz haftet, ob sie ein Verschulden an der
    Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs trifft,
    wenn dieser "Nichtgewährungs-Mangel" bereits bei
    Abschluss des Mietvertrages vorhanden war (§ 538 Abs. 1 1. Alt.
    BGB). Entsteht der "Nichtgewährungs-Mangel" aber
    erst später, so haftet die Vermieterin nur dann auf Schadensersatz,
    wenn sie die Umstände zu vertreten hat, die diesen Mangel
    begründen (§ 538 Abs. 1. 2. Alt. BGB).
  2. Der Mangel, der in der Nichtgewährung des vertragsmäßigen
    Gebrauches lag, konnte gleichsam definitionsgemäß nicht
    vor dem mietvertraglich vereinbarten Übernahmezeitpunkt am
    1. 2. 1996 entstehen, war die Beklagte – die Vermieterin
    – doch erst an diesem Tage verpflichtet, der Klägerin
    – der Mieterin – die Räume zum Gebrauch zu überlassen.
    Die Überlassungspflicht entstand nicht mit dem, vielmehr
    erst – zukünftig – aus dem Abschluss des Mietvertrages.
    Entstand der Mangel damit "später", nämlich
    nach Abschluss des Mietvertrages, so hatte die Beklagte ihn nicht
    etwa deshalb zu vertreten, weil sie die Räume vermietete,
    obwohl sie noch durch die Vormieterin und deren Untermieterin
    belegt waren. Die im Verkehr anerkannten Sorgfaltsanforderungen
    (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) bei der Vermietung von Räumen gehen
    nicht so weit, dass die Vermieterseite erst dann (weiter) vermieten
    dürfte, wenn die Mieträume seitens der bisherigen Nutzer
    frei gemacht worden sind. Die Vermieterin darf vielmehr so lange
    davon ausgehen, die bisherige Nutzerin werde die ihr überlassenen
    Räume der eingegangenen Verpflichtung entsprechend rechtzeitig
    frei machen, wie keine konkreten Erkenntnisse gegen diese Annahme
    sprechen. Solche Erkenntnisse aber lagen der Beklagten –
    Immobilien Vermietenin – nicht vor. Für die Zeit vor dem 30.
    1. 1996, damit für die Zeit bis zum zweiten Tage vor dem
    Zeitpunkt zu welchem die Klägerin das Mietobjekt übernehmen
    sollte, ist nichts dokumentiert, was darauf hätte schließen
    lassen, die bisherige Untermieterin wolle die Räume rechtswidrig
    in Beschlag halten.
  1. Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus Unmöglichkeit
    vertragsgerechter Erfüllung ihrer Überlassungspflichten
    (§ 325 Abs. 1 S. 2 BGB). Abgesehen davon, dass eine Schadensersatzpflicht
    unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls Verschulden Immobilien Vermietenseite voraussetzen würde, ist die allgemeine Vorschrift
    des § 325 BGB schon deshalb nicht anzuwenden, weil die teilweise
    Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
    in einem Mangel der Mietsache begründet liegt. Die hierzu
    erlassenen speziellen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 543, 541,
    538 BGB) verdrängen die allgemeinen Regeln.
  2. Dieselben Gründe sind es, die eine Haftung der Beklagten
    aus den allgemeinen Grundsätzen positiver Vertragsverletzung
    ausschließen.
  3. Die (Renovierungs- und Umgestaltungs-)Aufwendungen der Klägerin,
    die den Mieträumen zugute gekommen sein sollen, sind auch
    nicht als Verwendungen auf die Mietsache (§ 547 BGB) zu ersetzen.
    Die Regelungen der §§ 547 Abs. 1 und Abs. 2 BGB über den
    Ersatz von Verwendungen der Mieterseite sind abdingbar und die
    Parteien haben sie auch abbedungen: Sie haben zu Ziffer 9 des
    Mietvertrages festgehalten, dass "eine Erstattung für
    Ein- bzw. Umbauten .. nicht geleistet", "Reparaturen
    innerhalb der Mietsache und Schönheitsreparaturen ... vom
    Vermieter getragen" werden sollten.
  4. Soweit Arbeiten der Behebung von Mängeln gedient haben
    sollen, sind die damit verbundenen Aufwendungen auch nicht unter
    dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges (§ 538 Abs. 2 BGB)
    zu ersetzen. Zu der Zeit nämlich als die Aufwendungen gemacht
    wurden, hatte die Klägerin die Beklagte noch nicht in Verzug
    gesetzt. Ausgeführt worden waren die Elektroarbeiten ausweislich
    der Rechnung der Firma ... vom 15. 3. 1996 am 13. 3. 1996; gerügt
    und damit die Mängelbeseitigung angemahnt – hat die
    Klägerin die Mängel aber erst mit Schreiben vom 22.
    3. 1996.
  5. Die Nebenentscheidungen folgen auf §§ 97, 708 Ziffer 10, 713,
    546 Abs. 2 BGB.

Gericht: OLG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 24 U 138/97

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Büroräume
22.10.2025
Räum- und Streupflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung...
1.12.2023
Mietrecht
Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Bei einem Umzug kommt es oft zu Schäden im Treppenhaus. Kratzer, Schleifspuren, abgeplatzter Putz sind da leider nicht untypisch. Im vorliegendem Fall verursachte...
2.10.2024
Kein Versicherungsfall
Muss die Haftpflichtversicherung Schadenersatz leisten, wenn aus einem nicht abgeschlossenen Pkw wichtige Dokumente gestohlen werden?
29.1.2025
Haftung des Vermieters
Streitigkeiten zwischen Mietern desselben Wohnhauses sind für den Vermieter oftmals nur schwierig zu bewältigen. Für rein zwischenmenschliche Zerwürfnisse seiner Mieter ohne jeglichen Bezug und...
1.12.2023
Schäden durch Internet-Kriminalität
Ein Hackerangriff kann die Existenz Ihres Unternehmens massiv bedrohen. Neben den eigenen Schäden entstehen zusätzliche Kosten für den Support durch externe Dienstleister. Außerdem kann es zu...
26.7.2024
Erster norddeutscher Wohngipfel
Obwohl der Bedarf an Mietwohnungen steigt, liegt der Neubau am Boden. Darin sind sich die Cheffinnen und Chefs der Bauministerien der norddeutschen Bundesländer einig. Die bisherigen Baustandards...