Büroräume
1167
11. November 2009, 14:50 Uhr
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die der Klägerin in Zusammenhang
mit der Renovierung und Umgestaltung der angemieteten Räume
sowie mit der Beschaffung neuer Räume und dem Umzug dorthin
entstanden sind.
- Unter dem Gesichtspunkt einer Haftung für Rechtsmängel
(§§ 541, 538 Abs. 1 BGB) kann die Klägerin keinen Schadensersatz
verlangen. Zwar wurde ihr der vertragsgemäße Gebrauch
des Mietobjekts teilweise entzogen, einer der fünf Büroräume
wurde von dritter Seite unter Beschlag gehalten. Die damit verbundene
Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten für die
Klägerin war auch (§§ 541/538 Abs. 1./537 Abs. 1 S. 2 BGB)
erheblich; der "fehlende" Raum nahm mit einer Grundfläche
von 28 m mehr als ein Fünftel der angemieteten Gesamtfläche
von 125 m ein. Die in § 541 BGB geregelte Haftung für Rechtsmängel
greift aber nur durch, soweit der Gebrauch der Mietsache "durch
das Recht" eines Dritten entzogen wird. Die vom Gesetz gewählten
Worte "durch das Recht" verweisen darauf, dass eine
Haftung aus § 541 BGB nicht bereits dann begründet wird,
wenn der Dritte das Mietobjekt rein tatsächlich in Beschlag
genommen hat oder in Beschlag hält; erforderlich ist vielmehr,
dass sich dies aufgrund eines wirklich bestehenden Rechts ergeben
hat. Die Dritte, die den Raum in Beschlag hielt, war zum Besitz
aber nicht berechtigt. Sie hatte den Raum von der früheren
Mieterin des Bürokomplexes untergemietet; das Mietverhältnis
der Beklagten zur Hauptmieterin war zum 31. 12. 1995 beendet worden,
damit war auch das Besitzrecht der Untermieterin gegenüber
der Beklagten – der Hauptvermieterin –erloschen (§ 556
Abs. 3 BGB). Aus unmittelbar gegenüber der Grundstückseigentümerin
– der Beklagten – begründeter Befugnis war die
Nutzerin ebenso wenig berechtigt. Sie hatte zwar mit der Beklagten
Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages geführt,
eine Einigung über die wesentlichen Punkte des seinerzeit
angestrebten unmittelbaren Mietverhältnisses war aber nicht
erzielt worden. Ein Vertragsverhältnis war nicht zustande
gekommen. - Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht im Anschluss an
die von dieser erklärten fristlosen Kündigung wegen
(teilweiser) Nichtgewährung des Gebrauchs zum Schadensersatz
verpflichtet. Eine dahingehende Ersatzpflicht würde voraussetzen,
dass die Beklagte die Einschränkung des vertragsgemäßen
Gebrauchs der Mietsache zu vertreten hätte; das aber ist
nicht der Fall.
- § 543 BGB erstreckt die Geltung der §§ 541, 538 Abs. 1 BGB (entsprechend)
auf Fallkonstellationen, in denen die Mieterin zur fristlosen
Kündigung nach § 542 BGB berechtigt war, ohne dass dem –
der Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs –
ein wirkliches Recht des "Störers" zugrunde lag,
damit insbesondere auf solche Fälle, in denen der "Störer"
sich – wie hier –auf ein Miet- bzw. Besitzrecht bezogen
hatte, welches ihm in Wahrheit gar nicht zustand. Mit der Verweisung
auf eine entsprechende Anwendung des § 541 BGB und dessen Verweisung
auf eine entsprechende Anwendung des § 538 BGB spricht das Gesetz
keine automatische Verknüpfung zwischen der berechtigten
Kündigung aus § 542 BGB und der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs
nach § 538 Abs. 1 BGB aus. § 543 BGB stellt sich rechtstechnisch
nicht als sog. "Rechtsfolgenverweisung" dar. Er erläutert
und erweitert lediglich den Begriff des "Mangels" der
Mietsache und verweist auf dieser Grundlage auf die "übrigen"
gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs insgesamt.
Rechtstechnisch stellt er eine "Rechtsgrundverweisung"
dar. Daraus folgt, dass die Vermieterin nur dann unabhängig
davon auf Schadensersatz haftet, ob sie ein Verschulden an der
Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs trifft,
wenn dieser "Nichtgewährungs-Mangel" bereits bei
Abschluss des Mietvertrages vorhanden war (§ 538 Abs. 1 1. Alt.
BGB). Entsteht der "Nichtgewährungs-Mangel" aber
erst später, so haftet die Vermieterin nur dann auf Schadensersatz,
wenn sie die Umstände zu vertreten hat, die diesen Mangel
begründen (§ 538 Abs. 1. 2. Alt. BGB). - Der Mangel, der in der Nichtgewährung des vertragsmäßigen
Gebrauches lag, konnte gleichsam definitionsgemäß nicht
vor dem mietvertraglich vereinbarten Übernahmezeitpunkt am
1. 2. 1996 entstehen, war die Beklagte – die Vermieterin
– doch erst an diesem Tage verpflichtet, der Klägerin
– der Mieterin – die Räume zum Gebrauch zu überlassen.
Die Überlassungspflicht entstand nicht mit dem, vielmehr
erst – zukünftig – aus dem Abschluss des Mietvertrages.
Entstand der Mangel damit "später", nämlich
nach Abschluss des Mietvertrages, so hatte die Beklagte ihn nicht
etwa deshalb zu vertreten, weil sie die Räume vermietete,
obwohl sie noch durch die Vormieterin und deren Untermieterin
belegt waren. Die im Verkehr anerkannten Sorgfaltsanforderungen
(§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) bei der Vermietung von Räumen gehen
nicht so weit, dass die Vermieterseite erst dann (weiter) vermieten
dürfte, wenn die Mieträume seitens der bisherigen Nutzer
frei gemacht worden sind. Die Vermieterin darf vielmehr so lange
davon ausgehen, die bisherige Nutzerin werde die ihr überlassenen
Räume der eingegangenen Verpflichtung entsprechend rechtzeitig
frei machen, wie keine konkreten Erkenntnisse gegen diese Annahme
sprechen. Solche Erkenntnisse aber lagen der Beklagten –
Immobilien Vermietenin – nicht vor. Für die Zeit vor dem 30.
1. 1996, damit für die Zeit bis zum zweiten Tage vor dem
Zeitpunkt zu welchem die Klägerin das Mietobjekt übernehmen
sollte, ist nichts dokumentiert, was darauf hätte schließen
lassen, die bisherige Untermieterin wolle die Räume rechtswidrig
in Beschlag halten.
- Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus Unmöglichkeit
vertragsgerechter Erfüllung ihrer Überlassungspflichten
(§ 325 Abs. 1 S. 2 BGB). Abgesehen davon, dass eine Schadensersatzpflicht
unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls Verschulden Immobilien Vermietenseite voraussetzen würde, ist die allgemeine Vorschrift
des § 325 BGB schon deshalb nicht anzuwenden, weil die teilweise
Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
in einem Mangel der Mietsache begründet liegt. Die hierzu
erlassenen speziellen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 543, 541,
538 BGB) verdrängen die allgemeinen Regeln. - Dieselben Gründe sind es, die eine Haftung der Beklagten
aus den allgemeinen Grundsätzen positiver Vertragsverletzung
ausschließen. - Die (Renovierungs- und Umgestaltungs-)Aufwendungen der Klägerin,
die den Mieträumen zugute gekommen sein sollen, sind auch
nicht als Verwendungen auf die Mietsache (§ 547 BGB) zu ersetzen.
Die Regelungen der §§ 547 Abs. 1 und Abs. 2 BGB über den
Ersatz von Verwendungen der Mieterseite sind abdingbar und die
Parteien haben sie auch abbedungen: Sie haben zu Ziffer 9 des
Mietvertrages festgehalten, dass "eine Erstattung für
Ein- bzw. Umbauten .. nicht geleistet", "Reparaturen
innerhalb der Mietsache und Schönheitsreparaturen ... vom
Vermieter getragen" werden sollten. - Soweit Arbeiten der Behebung von Mängeln gedient haben
sollen, sind die damit verbundenen Aufwendungen auch nicht unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges (§ 538 Abs. 2 BGB)
zu ersetzen. Zu der Zeit nämlich als die Aufwendungen gemacht
wurden, hatte die Klägerin die Beklagte noch nicht in Verzug
gesetzt. Ausgeführt worden waren die Elektroarbeiten ausweislich
der Rechnung der Firma ... vom 15. 3. 1996 am 13. 3. 1996; gerügt
und damit die Mängelbeseitigung angemahnt – hat die
Klägerin die Mängel aber erst mit Schreiben vom 22.
3. 1996. - Die Nebenentscheidungen folgen auf §§ 97, 708 Ziffer 10, 713,
546 Abs. 2 BGB.
Gericht: OLG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 24 U 138/97
Redaktion (allg.)
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