1. Zigarettenrauch und Zigarettengeruch in der Mietwohnung, der aus der Nachbarwohnung eines anderen stark rauchenden Mieters herrührt, kann im Einzelfall einen Mietmangel begründen.
2. Der von diesem Mietmangel betroffene Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Belästigung. Er kann zudem die Miete in angemessener Höhe mindern und an der übrigen Miete ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
AG Bremen, Urteil vom 17.05.2024, 17 C 332/22
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Dr. Olaf Steckhan
Dr. Gerald Kallenborn
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