Haftung des Vermieters

Zigarettenrauch als Mietmangel?

Streitigkeiten zwischen Mietern desselben Wohnhauses sind für den Vermieter oftmals nur schwierig zu bewältigen. Für rein zwischenmenschliche Zerwürfnisse seiner Mieter ohne jeglichen Bezug und Auswirkung auf die Mietsache haftet der Vermieter nicht. Schwierig wird es allerdings, wenn Grund der Auseinandersetzung ein Mieterverhalten ist, welches andere Mieter bei dem Gebrauch ihrer Mietwohnung beeinträchtigt. Häufiger Streitpunkt sind Rauch- und Geruchsbelästigungen aufgrund Zigarettenrauchens in der benachbarten Wohnung. Hierüber hatte das Amtsgericht Bremen zu entscheiden.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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1. Zigarettenrauch und Zigarettengeruch in der Mietwohnung, der aus der Nachbarwohnung eines anderen stark rauchenden Mieters herrührt, kann im Einzelfall einen Mietmangel begründen.

2. Der von diesem Mietmangel betroffene Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Belästigung. Er kann zudem die Miete in angemessener Höhe mindern und an der übrigen Miete ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

AG Bremen, Urteil vom 17.05.2024, 17 C 332/22

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Zigarettenrauch als Mietmangel?
Seite 54
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